Freie Wählergemeinschaft mit viel Lob für die Erftstädter Feuerwehr

Lob für die Feuerwehr

 

Die Fraktion der Freien Wähler Erftstadt dankt der Feuerwehr Erftstadt für die bisherige professionelle und kostenneutrale Erstellung des Brandschutzbedarfsplans welcher alsbald den zuständigen Gremien zur Beratung vorliegen wird.

In anderen Kommunen werden mit der Erstellung eines Brandschutzbedarfsplan in der Regel externe Firmen und Gutachter betraut. Dadurch fallen Kosten in Höhe von mehr als 40.000,00 € für die Kommunen an. Dieses Geld wird die Feuerwehr Erftstadt für die Bürgerinnen und Bürgern von Erftstadt einsparen.

Sie schafft dies mit viel ehrenamtlicher Hilfe aus dem Kreis der hautamtlichen und freiwilligen Feuerwerhfrauen und Feuerwehrmänner.

Der Brandschutzbedarfsplan wird es ermöglichen, dass Verwaltung und Politik die Anforderungen umsetzen können, umso die Sicherheit aller Erftstädter Bürgerinnen und Bürger weiterhin zu gewährleisten und zu verbessern.

Auch die Jugendarbeit nimmt einen hohen Stellenwert bei Feuerwehr ein.

Während in anderen Kommunen die Anzahl der Mitglieder zurückgeht und Wachen geschlossen werden müssen, nimmt in Erftstadt die Anzahl der Jugendlichen, welche sich bei der Feuerwehr engagieren immer weiter zu.

Die Feuerwehr in Erftstadt kann somit auch zukünftig von einer soliden Basis aus operieren.

Die Kritik seitens einer Stadtratsfraktion an der Arbeit der Feuerwehr, können die Freien Wähler daher nicht nachvollziehen.

 

Anfrage zum Betrieb des Einzelhandels der RaiBA in Gymnich

Ratsanfrage zum Bestandsbetrieb der Raiffeisenbank Gymnich e.G. (RaiBa) am Standort Kehlerweg
Sehr geehrter Herr Erner,
nach Information der Freien Wählern ist der Einzelhandelsbetrieb der RaiBa am Kehlerweg nicht genehmigt. Eine Genehmigung wurde niemals beantragt und wird seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde der Stadtverwaltung als nicht genehmigungsfähig erachtet. Aktuell macht dieser Einzelhandelsbetrieb einen wesentlichen Teil des Gesamtbetriebes am Standort Kehlerweg aus und verursacht erheblichen Quell- und Zielverkehr. Die Stadtverwaltung hat gegenüber dem Stadtplanungsausschuss und im Rat mit Nachdruck auf den vorrangigen Bestandsschutz des aktuellen Betriebs hingewiesen obwohl der Stadtverwaltung zu diesem Zeitpunkt nachweislich bekannt war, dass Teile der Anlagen sowie der Einzelhandelsbetrieb insgesamt nicht genehmigt waren und sind.
Daraus ergeben sich folgende Frage:
1. Ist der Einzelhandelsbetrieb der RaiBa genehmigt?
Wenn der Einzelhandelsbetrieb nicht genehmigt sein sollte, dann bitte ich Sie nachfolgend noch die weiteren Fragen zu beantworten:
2. Seit wann wird bzw. wurde der Einzelhandelsbetrieb der RaiBa genehmigungslos betrieben?
3. Wie ist es zu rechtfertigen, dass nach der Kenntnis der zuständigen Behörden über den Betrieb des nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Einzelhandels dieser nicht untersagt, sondern sanktionslos geduldet wurde und wird?
4. Ist es zutreffend, dass den zuständigen Behörden der Stadtverwaltung darüber hinaus bekannt ist, dass bis heute Baugenehmigungen für bauliche Anlagen und deren Nutzung auf dem Betriebsgelände der sog. Bestandsanlage nicht vorliegen?
5. Welche Bußgelder wurden wann und in welcher Höhe gegen die RaiBa Gymnich wegen Errichtung und Betriebs von Anlagen ohne Genehmigung verhängt?
6. Mit welcher Begründung geht die Stadtverwaltung von einem Bestandsschutz für den nicht genehmigten Einzelhandelsbetrieb und nicht genehmigte Anlagen aus?

 

Die Antwort der Verwaltung:

Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Zu 1.) Der Einzelhandel auf dem Gebiet der RaiBa Gymnich ist derzeit nicht genehmigt.
Zu 2) Es ist heute nicht mehr nachvollziehbar seit wann im Bereich der RaiBa Gymnich auf deren Gelände ein Einzelhandel betrieben wurde. Die erste Genehmigung für ein Silo stammt aus dem Jahre 1963, Waage und Bürogebäude aus 1980. Danach dürfte sich der Einzelhandel mit Verkauf an Endkunden schleichend entwickelt haben. War es zunächst ein kleiner Sack Getreide als Vo-gelfutter nebenbei und ohne einen eigenen Geschäftszweig so hat es sich über Jahre langsam aber stetig wachsend zu dem aktuellen Ausmaß entwickelt. Dies wurde erstmalig offiziell im Rah-men der Vorermittlungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Oktober 2012 festgestellt. Auf diesen Zeitpunkt bezog sich auch die Aussage, dass der Einzelhandel an diesem Standort nicht genehmigungsfähig sei!
Zu 3.) Nach Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens wurde Ende 2013, nachdem klar war, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden würde, entschieden, über das weitere Vorgehen bezüglich der Zulässigkeit und Einleitung möglicher ordnungsbehördlicher Maßnahmen (Nut-zungsuntersagung etc.) erst zu befinden, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig wäre. Dies ins-besondere vor dem Hintergrund, dass es nicht sinnvoll gewesen wäre, eine Nutzung (in einem lange andauernden Verfahren) zu untersagen und sie dann möglicher Weise nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wieder zulassen zu müssen, da klar war, dass der Einzelhandel durch den Be-bauungsplan legalisiert werden sollte.
– 2 –
Zu 4.) Nein.
Zu 5.) Zu Bußgeldern und deren Höhe wird grundsätzlich (zumindest im Rahmen einer Anfrage) keine Angabe gemacht. Es kann aber festgestellt werden, dass bezüglich der Einzelhandelsnut-zung kein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, da die ursprüngliche Aufnahme der Nutzung so weit in der Vergangenheit lag, dass Verjährung eingetreten gewesen wäre.
Zu 6) Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatz-handel. Die Hauptumschlagmenge ist Getreide. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg Erweiterung Getreidelager RaiBa sieht die Festsetzung eines Sondergebie-tes mit der entsprechenden Zweckbestimmung: „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ vor. Es handelt sich somit um einen Handelsbetrieb mit einem speziellen Warenangebot mit ent-sprechendem Platzbedarf. Das gehandelte und im Bebauungsplan festgesetzte Handelssortiment ist nicht zentrenrelevant,
– da nahversorgungsrelevante Sortiment nicht gehandelt werden bzw. nicht zugelassen sind und
– einzelne betroffene zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente nur sehr untergeord-net angeboten werden bzw. zulässig sind.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Betrieb der bestehenden Handelsfunktion am westlichen Siedlungsrand von Erftstadt-Gymnich ist daher nicht gegeben, zumal der Fachbe-trieb „Warenabteilung“ lagekonform mit seinem Sortiment insgesamt auf die Bedarfe der regiona-len landwirtschaftlichen Betriebe ausgerichtet ist.
Abschließend sei angemerkt, dass die Bauaufsichtsbehörde davon ausgegangen war, dass im Bauantrag für den Neubau (nach Rechtskraft des Bebauungsplanes) auch die Einzelhandelsnut-zung enthalten gewesen sei und mit der Baugenehmigung legalisiert worden wäre. Dies ist bei genauer Durchsicht jedoch nicht der Fall. Das Bauordnungsamt hat daher die RaiBa Gymnich auf-gefordert, unverzüglich entsprechende Bauvorlagen einzureichen. Dies wurde zugesagt. Damit dürfte noch in diesem Jahr mit einer Legalisierung der Einzelhandelsnutzung zu rechnen sein.

Mehr Mülleimer für die Ville

Antrag bezüglich Bereitstellung von Mülleimern im Naherholungsgebiet Ville und am Liblarer See

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der  Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgenden Punkt in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  1. Die Verwaltung stellt dar, ob und wo im Naherholungsgebiet Ville und im Bereich des Liblarer Sees Mülleimer zur Verfügung stehen und wer für deren Aufstellung und Leerung verantwortlich ist.
  2. Die Verwaltung setzt sich dafür ein, dass an allen Zugängen zum Naherholungsgebiet Ville, sowie an stark frequentierten Bereichen die Ville Seen und insbesondere des Liblarer Sees Mülleimer aufgestellt und regelmäßig geleert werden.
  3. Die Verwaltung bemüht sich Sponsoren für Aufstellung und Leerung der Mülleimer zu finden.

Begründung

Das Naherholungsgebiet Ville und insbesondere der Liblarer See sind ein wichtiger Standortvorteil für die Stadt Erftstadt.
Gerade auch nach Fertigstellung des Bahnhofes dürfte mit einem erhöhten Aufkommen auch an auswärtigen Besuchern gerechnet werden.
Der Bereich des Naherholungsgebietes Ville macht gerade im Bereich der Zugänge, des Liblarer Sees und an anderen stark frequentierten Stellen auf Grund von Verunreinigungen durch Müll einen sehr ungepflegten und unattraktiven Eindruck.
Hierbei handelt es sich nicht um Müll den die Besucher der Ville entsorgt haben. Insbesondere sind hier leere Getränkeflaschen zu nennen.
Ein Grund dafür, dass Müll in der Natur entsorgt wird ist, dass in der Ville bis auf an dem Zugang am Donatusparkplatz und im Bereich des Segelvereins keine Mülleimer vorhanden sind.

Um das Erscheinungsbild zu verbessern und um die Natur zu schützen, sollte es daher im Interesse der Stadt Erftstadt liegen, dass in dem Bereich der Ville, welcher räumlich der Stadt Erftstadt zuzuordnen ist, eine ausreichende Anzahl an Mülleimern vorhanden ist.

Gerade im Bereich des Liblarer Sees, wo zu allen Tageszeiten Jugendliche feiern und sich aufhalten, sollten am Rundweg in einem Abstand von ca. einem Kilometer Mülleimer vorhanden sein.

Für die Aufstellung der Mülleimer und deren Leerung wäre an ein Sponsoring durch ortsansässige Unternehmen und Vereine zu denken.
Es würde nichts dagegensprechen, dass dann an den Mülleimern durch eine Plakette für den Verein bzw. das Unternehmen geworben wird.

Müll01 Müll02 Müll03

 

Anfrage zu veränderten Haushaltszahlen 2016

Anfrage zu veränderten Zahlen für den Haushalt 2016

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

in der Ratssitzung am 27.04.2016 haben einige Fraktionen dem Haushalt unter anderem mit der Begründung nicht zugestimmt, dass man diesem wenn überhaupt erst in der Ratssitzung am 28.06.2016 zustimmen wolle, da nach Auffassung dieser Fraktionen erst dann zuverlässige Zahlen vorliegen würden.
Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Welche wesentlichen Veränderungen und Erkenntnisse haben sich im Hinblick auf den Haushalt 2016 zwischen dem 27.04.2016 und dem 28.06.2016 ergeben.

 

  1. Welche Nachteile hätten sich für die Stadt Erftstadt ergeben, wenn der Haushalt erst am 28.06.2016 verabschiedet worden wäre.

Antwort der Verwaltung vom 04.07.2016

 

der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs der Stadt Erftstadt, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Die Haushalts-grundsätze sind auf einen Haushaltsplan anzuwenden. Der Grundsatz der Wahrheit erfordert eine möglichst genaue Berechnung und Schätzung auf Grundlage verlässlicher Daten, insbesondere bei den Haushaltseinnahmen. Schätzungen der Konjunktur und Steuerschätzungen bilden die Hauptquellen der Haushaltspläne. Ein Haushaltsplan erzeugt für die in ihm veranschlagten Ein-nahmen lediglich deklaratorische Wirkungen, weil als Erhebungsnorm außerbudgetäre Rechts-normen herangezogen werden müssen (insbesondere Steuergesetze oder Verträge). Ein Haus-haltsplan steht am Anfang der Haushaltsführung. Er muss durch Satzung verabschiedet werden und erlangt erst dann als genehmigter Haushalt Rechtskraft. Dieser Verfahrensablauf vom Haus-haltsplan über das Haushaltsgesetz bis hin zum endgültigen öffentlichen Haushalt ist gesetzlich festgelegt. Der Haushalt als Anlage der verabschiedeten Haushaltssatzung bildet für die betroffe-nen haushaltsführenden Stellen eine Ermächtigung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen ein-zugehen wie sie im Haushalt vorgesehen sind. Die Ausgaben haben damit konstitutiven Charakter.
– 2 –
Zu Ihrer Frage 1:
– Im Bereich Asyl bekommen wir eine höhere Pauschale (rd 400.000 Euro).
– Die Wohnungsmarktanalyse führt zu höheren Kosten (rd. 7.000 Euro).
– Für die Jahre 2017 ff. müssen wir mit höheren Kosten im Bereich der Kindergärten rechnen (Kosten
noch unklar).
– Die Gewerbesteuer liegt aktuell hinter den Erwartungen. Definitiv kann dies erst erfahrungsgemäß
im September/Oktober bestätigt werden.
Zu Ihrer Frage 2:
– Hier verweise ich auf die Vorlage A52 / 2016.
Gerne können wir weitere Fragen in einem persönlichen Gespräch klären.
In Vertretung
(Knips)

Antrag zu Mülltonnen im Stadtgebiet

Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgende Punkte in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  1. Es wird eine Regelung getroffen, nach welcher Mülltonnen und Abfallsäcke im Stadtgebiet frühestens ab 19 Uhr am Abend vor der Leerung der jeweiligen Tonne herausgestellt werden dürfen und wonach die Tonnen nach der Leerung unverzüglich wieder zu entfernen sind.
  2. Bei einem Verstoß gegen die oben genannte Regelung kann nach einer Übergangszeit ein Bußgeld verhängt werden.

Begründung

Im Abfallkalender der Stadt Erftstadt für das Jahr 2016 heißt es wörtlich:

„Die Tonnen, Container, kommunalen Abfallsäcke, gelben Säcke und Papierbündel sind bis 6.00 Uhr am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze bzw. an den für den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen bereitzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Behälter keine unnötige Behinderung darstellen.  Die Tonnen sind von den Nutzern daher unverzüglich nach der Leerung auf das Grundstück zurückzustellen.“

Nimmt man obige Regelung wörtlich, dürfen Mülltonnen und Abfallsäcke erst an dem Tag der Leerung bis 6 Uhr herausgestellt werden.
Der Zeitraum von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist unpraktikabel und für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar.

Wie auch in anderen Städten und Gemeinden sollte daher eine verpflichtende Regelung getroffen werden, wonach die Mülltonnen und Abfallsäcke ab 19 Uhr des vorangegangenen Tages herausgestellt werden dürfen und nach der Leerung unverzüglich wieder zurückgestellt werden müssen.

 

 

Da in vielen Stadtbezirken alle zwei Wochen montags die braune Tonne, Dienstags die graue Tonne und Mittwochs die gelbe Tonne geleert wird, führt dies dazu, das direkt nach der Leerung, die Tonne des Folgetages herausgestellt wird, was dazu führt, das von Sonntag bis Mittwoch immer eine Tonne an der Straße steht.
Dadurch sind zum einem Behinderungen für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator als auch für Personen mit Kinderwagen verbunden, welche dann auf die Straße ausweichen müssen, zum anderen führt die lange Standzeit des Mülls dazu, dass dieser sich durch Sturm oder auch Vandalismus verteilt, was zu einer Verschmutzung führt.

Die Standzeit der Mülltonnen und Abfallsäcke sollte daher auf ein Minimum beschränkt werden.

Die Änderungen sind entsprechend gegenüber der Bürgerschaft bekannt zu gebe und nach einer Übergangszeit bei Verstößen auch mit einem Bußgeld zu belegen, um der Änderung Nachdruck zu verleihen.

Antrag zur Einwohnerfragestunde

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates im Hinblick auf die Einwohnerfragestunde

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgenden Punkt in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  • 14 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt wird entsprechend der nachfolgenden Begründung geändert bzw. ergänzt.

Begründung

Der Antrag nimmt Bezug auf die Beantwortung einer Anfrage zur Einwohnerfragestunde.

Hier vertritt die Verwaltung die Ansicht, dass in der Einwohnerfragstunde jeder Einwohner nur eine Frage und höchstens zwei Zusatzfragen stellen darf.

  • 14 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt lautet wie folgt:

Anfragen von Einwohnern

(1) Auf jeder Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt Erftstadt ist eine Fragestunde für Einwohner vorzusehen, die auf maximal 60 Minuten begrenzt ist. Jeder Einwohner ist berechtigt, nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.

(2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht statt.

 

Aus §14 der GO des Rates geht zwar hervor, dass jeder Fragesteller berechtigt ist, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, damit ist jedoch nicht eindeutig geklärt, ob ein Einwohner in einer Sitzung auch mehrere Fragen z.B. auch zu unterschiedlichen Themen stellen darf.

So heißt es in Absatz 1, dass ein Einwohner „mündliche Anfragen“ stellen kann. Durch die Verwendung des Plurals sind hier eindeutig mehrere Anfragen genannt, ohne dass hier eine zahlenmäßige Beschränkung gegeben ist.
Diese Beschränkung ergibt sich lediglich gemäß Absatz 2 bei den Zusatzfragen, von denen höchstens zwei erlaubt sind.

Sollte es einem Einwohner generell nur erlaubt sein eine Frage mit höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, müsste die Bezeichnung in Absatz 1 von Plural ins Singular geändert werden, also heißen, dass ein Einwohner „eine mündliche Anfrage“ stellen kann.

Ohne diese Änderung wären auf Grund des Wortlautes theoretisch eine unbegrenzte Anzahl von Anfragen mit jeweils bis zu zwei Zusatzfragen möglich.

In der Praxis zeigt sich, dass die Einwohnerfragestunde leider nur von wenigen Einwohnern genutzt wird, so dass eine Begrenzung auf eine Frage pro Einwohner nicht notwendig ist um allen interessierten Einwohnern die Möglichkeit zu geben, im Zeitrahmen von 60 Minuten alle ihre Fragen zu stellen.

Es wird daher angeregt, § 14 II GO wie folgt zu ergänzen:
Hat ein Fragesteller weitere Fragen zum selben oder zu einem anderen Themenkomplex, hat dieser einmalig die Möglichkeit eine weitere Frage mit höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, nachdem alle anderen Fragesteller(m/w) ihre Fragen gestellt und beantwortet bekommen haben.

Absatz 1 ist dann vom Plural ins Singular zu ändern („eine mündliche Anfrage an den Bürgermeister zu richten“).

Des Weiteren wird angeregt, den §14 GO Rat um einen Absatz IV zu ergänzen, welcher wie folgt lauten könnte:

(4) Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse können in der Einwohnerfragestunde nicht Fragesteller sein.

Auch bezüglich dieses Punktes hat es in der Vergangenheit schon einmal Irritationen gegeben. Nach jetziger Geschäftsordnung, wären auch Mitglieder des Rates und der Ausschüsse in der Einwohnerfragestunde frageberechtigt.

Die Änderung der Geschäftsordnung sollte zum Anlass genommen werden, bei den Einwohnern für die Fragestunde zu werben um so zu erreichen, dass eine größere Anzahl von ihrem Fragerecht Gebrauch macht, was insgesamt zu einer größeren Akzeptanz und eines größeren Verständnisses der Arbeit von Rat und Verwaltung führen dürfte.

Freie Wählergemeinschaft fordert Warnhinweise vor Diebstählen an Friedhöfen

Beschilderung (Warnhinweise) Friedhöfe

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgenden Punkt in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  • die Verwaltung stellt an den Parkplätzen der Erftstädter Friedhöfe Schilder auf, welche auf Diebstahlgefahr hinweisen und warnen, keine Wertsachen in den Fahrzeugen zu lassen.

Begründung

In letzter Zeit kommt es wieder verstärkt zu Diebstählen aus Autos auf den Parkplätzen der Erftstädter Friedhöfe.
Insbesondere am Friedhofsparkplatz in Erftstadt-Liblar werden regelmäßig Fahrzeuge aufgebrochen und Gegenstände aus diesen entwendet, während die Eigentümer den Friedhof besuchen.

Gerade auswärtigen Besuchern ist die Gefahr nicht bekannt und diese sollten daher deutlich darauf hingewiesen werden, keine Wertsachen sichtbar im Fahrzeug zu belassen. Begleitend ist aber weiterhin eine verstärkte Präsenz von Polizei- und Ordnungsamt erforderlich, um Diebstähle auf und am Friedhof einzudämmen.

Den Dieben kommt am Friedhof in Liblar auch zu Gute, dass das „Drängelgitter“ fast immer offensteht, was den Diebstahl von schwereren Metallgegenständen vom

Datenschutzerklärung

Diese Datenschutzerklärung klärt Sie über die Art, den Umfang und Zweck der Verarbeitung von personenbezogenen Daten (nachfolgend kurz „Daten“) innerhalb unseres Onlineangebotes und der mit ihm verbundenen Webseiten, Funktionen und Inhalte sowie externen Onlinepräsenzen, wie z.B. unser Social Media Profile auf (nachfolgend gemeinsam bezeichnet als „Onlineangebot“). Im Hinblick auf die verwendeten Begrifflichkeiten, wie z.B. „Verarbeitung“ oder „Verantwortlicher“ verweisen wir auf die Definitionen im Art. 4 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Verantwortlicher

Fraktion Freie Wählergemeinschaft Erftstadt

V.i.S.d.P.:
Raymond Pieper
Josef-Zimmermann-Str. 10
50374 Erftstadt-Liblar
02235/ 46 33 91
info@fw-erftstadt.de

Arten der verarbeiteten Daten:

– Bestandsdaten (z.B., Namen, Adressen).
– Kontaktdaten (z.B., E-Mail, Telefonnummern).
– Inhaltsdaten (z.B., Texteingaben, Fotografien, Videos).
– Nutzungsdaten (z.B., besuchte Webseiten, Interesse an Inhalten, Zugriffszeiten).
– Meta-/Kommunikationsdaten (z.B., Geräte-Informationen, IP-Adressen).

Kategorien betroffener Personen

Besucher und Nutzer des Onlineangebotes (Nachfolgend bezeichnen wir die betroffenen Personen zusammenfassend auch als „Nutzer“).

Zweck der Verarbeitung

– Zurverfügungstellung des Onlineangebotes, seiner Funktionen und Inhalte.
– Beantwortung von Kontaktanfragen und Kommunikation mit Nutzern.
– Sicherheitsmaßnahmen.
– Reichweitenmessung/Marketing

Verwendete Begrifflichkeiten

„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung (z.B. Cookie) oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.

„Verarbeitung“ ist jeder mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten. Der Begriff reicht weit und umfasst praktisch jeden Umgang mit Daten.

„Pseudonymisierung“ die Verarbeitung personenbezogener Daten in einer Weise, dass die personenbezogenen Daten ohne Hinzuziehung zusätzlicher Informationen nicht mehr einer spezifischen betroffenen Person zugeordnet werden können, sofern diese zusätzlichen Informationen gesondert aufbewahrt werden und technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen, die gewährleisten, dass die personenbezogenen Daten nicht einer identifizierten oder identifizierbaren natürlichen Person zugewiesen werden.

„Profiling“ jede Art der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, die darin besteht, dass diese personenbezogenen Daten verwendet werden, um bestimmte persönliche Aspekte, die sich auf eine natürliche Person beziehen, zu bewerten, insbesondere um Aspekte bezüglich Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönliche Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, Verhalten, Aufenthaltsort oder Ortswechsel dieser natürlichen Person zu analysieren oder vorherzusagen.

Als „Verantwortlicher“ wird die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet, bezeichnet.

„Auftragsverarbeiter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.

Maßgebliche Rechtsgrundlagen

Nach Maßgabe des Art. 13 DSGVO teilen wir Ihnen die Rechtsgrundlagen unserer Datenverarbeitungen mit. Sofern die Rechtsgrundlage in der Datenschutzerklärung nicht genannt wird, gilt Folgendes: Die Rechtsgrundlage für die Einholung von Einwilligungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer Leistungen und Durchführung vertraglicher Maßnahmen sowie Beantwortung von Anfragen ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Erfüllung unserer rechtlichen Verpflichtungen ist Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO, und die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zur Wahrung unserer berechtigten Interessen ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.

Sicherheitsmaßnahmen

Wir treffen nach Maßgabe des Art. 32 DSGVO unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

Zu den Maßnahmen gehören insbesondere die Sicherung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Daten durch Kontrolle des physischen Zugangs zu den Daten, als auch des sie betreffenden Zugriffs, der Eingabe, Weitergabe, der Sicherung der Verfügbarkeit und ihrer Trennung. Des Weiteren haben wir Verfahren eingerichtet, die eine Wahrnehmung von Betroffenenrechten, Löschung von Daten und Reaktion auf Gefährdung der Daten gewährleisten. Ferner berücksichtigen wir den Schutz personenbezogener Daten bereits bei der Entwicklung, bzw. Auswahl von Hardware, Software sowie Verfahren, entsprechend dem Prinzip des Datenschutzes durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 DSGVO).

Zusammenarbeit mit Auftragsverarbeitern und Dritten

Sofern wir im Rahmen unserer Verarbeitung Daten gegenüber anderen Personen und Unternehmen (Auftragsverarbeitern oder Dritten) offenbaren, sie an diese übermitteln oder ihnen sonst Zugriff auf die Daten gewähren, erfolgt dies nur auf Grundlage einer gesetzlichen Erlaubnis (z.B. wenn eine Übermittlung der Daten an Dritte, wie an Zahlungsdienstleister, gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Vertragserfüllung erforderlich ist), Sie eingewilligt haben, eine rechtliche Verpflichtung dies vorsieht oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (z.B. beim Einsatz von Beauftragten, Webhostern, etc.).

Sofern wir Dritte mit der Verarbeitung von Daten auf Grundlage eines sog. „Auftragsverarbeitungsvertrages“ beauftragen, geschieht dies auf Grundlage des Art. 28 DSGVO.

Übermittlungen in Drittländer

Sofern wir Daten in einem Drittland (d.h. außerhalb der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)) verarbeiten oder dies im Rahmen der Inanspruchnahme von Diensten Dritter oder Offenlegung, bzw. Übermittlung von Daten an Dritte geschieht, erfolgt dies nur, wenn es zur Erfüllung unserer (vor)vertraglichen Pflichten, auf Grundlage Ihrer Einwilligung, aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung oder auf Grundlage unserer berechtigten Interessen geschieht. Vorbehaltlich gesetzlicher oder vertraglicher Erlaubnisse, verarbeiten oder lassen wir die Daten in einem Drittland nur beim Vorliegen der besonderen Voraussetzungen der Art. 44 ff. DSGVO verarbeiten. D.h. die Verarbeitung erfolgt z.B. auf Grundlage besonderer Garantien, wie der offiziell anerkannten Feststellung eines der EU entsprechenden Datenschutzniveaus (z.B. für die USA durch das „Privacy Shield“) oder Beachtung offiziell anerkannter spezieller vertraglicher Verpflichtungen (so genannte „Standardvertragsklauseln“).

Rechte der betroffenen Personen

Sie haben das Recht, eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende Daten verarbeitet werden und auf Auskunft über diese Daten sowie auf weitere Informationen und Kopie der Daten entsprechend Art. 15 DSGVO.

Sie haben entsprechend. Art. 16 DSGVO das Recht, die Vervollständigung der Sie betreffenden Daten oder die Berichtigung der Sie betreffenden unrichtigen Daten zu verlangen.

Sie haben nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO das Recht zu verlangen, dass betreffende Daten unverzüglich gelöscht werden, bzw. alternativ nach Maßgabe des Art. 18 DSGVO eine Einschränkung der Verarbeitung der Daten zu verlangen.

Sie haben das Recht zu verlangen, dass die Sie betreffenden Daten, die Sie uns bereitgestellt haben nach Maßgabe des Art. 20 DSGVO zu erhalten und deren Übermittlung an andere Verantwortliche zu fordern.

Sie haben ferner gem. Art. 77 DSGVO das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einzureichen.

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, erteilte Einwilligungen gem. Art. 7 Abs. 3 DSGVO mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen

Widerspruchsrecht

Sie können der künftigen Verarbeitung der Sie betreffenden Daten nach Maßgabe des Art. 21 DSGVO jederzeit widersprechen. Der Widerspruch kann insbesondere gegen die Verarbeitung für Zwecke der Direktwerbung erfolgen.

Cookies und Widerspruchsrecht bei Direktwerbung

Als „Cookies“ werden kleine Dateien bezeichnet, die auf Rechnern der Nutzer gespeichert werden. Innerhalb der Cookies können unterschiedliche Angaben gespeichert werden. Ein Cookie dient primär dazu, die Angaben zu einem Nutzer (bzw. dem Gerät auf dem das Cookie gespeichert ist) während oder auch nach seinem Besuch innerhalb eines Onlineangebotes zu speichern. Als temporäre Cookies, bzw. „Session-Cookies“ oder „transiente Cookies“, werden Cookies bezeichnet, die gelöscht werden, nachdem ein Nutzer ein Onlineangebot verlässt und seinen Browser schließt. In einem solchen Cookie kann z.B. der Inhalt eines Warenkorbs in einem Onlineshop oder ein Login-Status gespeichert werden. Als „permanent“ oder „persistent“ werden Cookies bezeichnet, die auch nach dem Schließen des Browsers gespeichert bleiben. So kann z.B. der Login-Status gespeichert werden, wenn die Nutzer diese nach mehreren Tagen aufsuchen. Ebenso können in einem solchen Cookie die Interessen der Nutzer gespeichert werden, die für Reichweitenmessung oder Marketingzwecke verwendet werden. Als „Third-Party-Cookie“ werden Cookies bezeichnet, die von anderen Anbietern als dem Verantwortlichen, der das Onlineangebot betreibt, angeboten werden (andernfalls, wenn es nur dessen Cookies sind spricht man von „First-Party Cookies“).

Wir können temporäre und permanente Cookies einsetzen und klären hierüber im Rahmen unserer Datenschutzerklärung auf.

Falls die Nutzer nicht möchten, dass Cookies auf ihrem Rechner gespeichert werden, werden sie gebeten die entsprechende Option in den Systemeinstellungen ihres Browsers zu deaktivieren. Gespeicherte Cookies können in den Systemeinstellungen des Browsers gelöscht werden. Der Ausschluss von Cookies kann zu Funktionseinschränkungen dieses Onlineangebotes führen.

Ein genereller Widerspruch gegen den Einsatz der zu Zwecken des Onlinemarketing eingesetzten Cookies kann bei einer Vielzahl der Dienste, vor allem im Fall des Trackings, über die US-amerikanische Seite http://www.aboutads.info/choices/oder die EU-Seite http://www.youronlinechoices.com/ erklärt werden. Des Weiteren kann die Speicherung von Cookies mittels deren Abschaltung in den Einstellungen des Browsers erreicht werden. Bitte beachten Sie, dass dann gegebenenfalls nicht alle Funktionen dieses Onlineangebotes genutzt werden können.

Löschung von Daten

Die von uns verarbeiteten Daten werden nach Maßgabe der Art. 17 und 18 DSGVO gelöscht oder in ihrer Verarbeitung eingeschränkt. Sofern nicht im Rahmen dieser Datenschutzerklärung ausdrücklich angegeben, werden die bei uns gespeicherten Daten gelöscht, sobald sie für ihre Zweckbestimmung nicht mehr erforderlich sind und der Löschung keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Sofern die Daten nicht gelöscht werden, weil sie für andere und gesetzlich zulässige Zwecke erforderlich sind, wird deren Verarbeitung eingeschränkt. D.h. die Daten werden gesperrt und nicht für andere Zwecke verarbeitet. Das gilt z.B. für Daten, die aus handels- oder steuerrechtlichen Gründen aufbewahrt werden müssen.

Nach gesetzlichen Vorgaben in Deutschland, erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 10 Jahre gemäß §§ 147 Abs. 1 AO, 257 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 4 HGB (Bücher, Aufzeichnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Handelsbücher, für Besteuerung relevanter Unterlagen, etc.) und 6 Jahre gemäß § 257 Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 4 HGB (Handelsbriefe).

Nach gesetzlichen Vorgaben in Österreich erfolgt die Aufbewahrung insbesondere für 7 J gemäß § 132 Abs. 1 BAO (Buchhaltungsunterlagen, Belege/Rechnungen, Konten, Belege, Geschäftspapiere, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, etc.), für 22 Jahre im Zusammenhang mit Grundstücken und für 10 Jahre bei Unterlagen im Zusammenhang mit elektronisch erbrachten Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehleistungen, die an Nichtunternehmer in EU-Mitgliedstaaten erbracht werden und für die der Mini-One-Stop-Shop (MOSS) in Anspruch genommen wird.

Erbringung unserer satzungs- und geschäftsgemäßen Leistungen

Wir verarbeiten die Daten unserer Mitglieder, Unterstützer, Interessenten, Kunden oder sonstiger Personen entsprechend Art. 6 Abs. 1 lit. b. DSGVO, sofern wir ihnen gegenüber vertragliche Leistungen anbieten oder im Rahmen bestehender geschäftlicher Beziehung, z.B. gegenüber Mitgliedern, tätig werden oder selbst Empfänger von Leistungen und Zuwendungen sind. Im Übrigen verarbeiten wir die Daten betroffener Personen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO auf Grundlage unserer berechtigten Interessen, z.B. wenn es sich um administrative Aufgaben oder Öffentlichkeitsarbeit handelt.

Die hierbei verarbeiteten Daten, die Art, der Umfang und der Zweck und die Erforderlichkeit ihrer Verarbeitung bestimmen sich nach dem zugrundeliegenden Vertragsverhältnis. Dazu gehören grundsätzlich Bestands- und Stammdaten der Personen (z.B., Name, Adresse, etc.), als auch die Kontaktdaten (z.B., E-Mailadresse, Telefon, etc.), die Vertragsdaten (z.B., in Anspruch genommene Leistungen, mitgeteilte Inhalte und Informationen, Namen von Kontaktpersonen) und sofern wir zahlungspflichtige Leistungen oder Produkte anbieten, Zahlungsdaten (z.B., Bankverbindung, Zahlungshistorie, etc.).

Wir löschen Daten, die zur Erbringung unserer satzungs- und geschäftsmäßigen Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Dies bestimmt sich entsprechend der jeweiligen Aufgaben und vertraglichen Beziehungen. Im Fall geschäftlicher Verarbeitung bewahren wir die Daten so lange auf, wie sie zur Geschäftsabwicklung, als auch im Hinblick auf etwaige Gewährleistungs- oder Haftungspflichten relevant sein können. Die Erforderlichkeit der Aufbewahrung der Daten wird alle drei Jahre überprüft; im Übrigen gelten die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten.

Kontaktaufnahme

Bei der Kontaktaufnahme mit uns (z.B. per Kontaktformular, E-Mail, Telefon oder via sozialer Medien) werden die Angaben des Nutzers zur Bearbeitung der Kontaktanfrage und deren Abwicklung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO verarbeitet. Die Angaben der Nutzer können in einem Customer-Relationship-Management System („CRM System“) oder vergleichbarer Anfragenorganisation gespeichert werden.

Wir löschen die Anfragen, sofern diese nicht mehr erforderlich sind. Wir überprüfen die Erforderlichkeit alle zwei Jahre; Ferner gelten die gesetzlichen Archivierungspflichten.

Hosting und E-Mail-Versand,

Die von uns in Anspruch genommenen Hosting-Leistungen dienen der Zurverfügungstellung der folgenden Leistungen: Infrastruktur- und Plattformdienstleistungen, Rechenkapazität, Speicherplatz und Datenbankdienste, E-Mail-Versand, Sicherheitsleistungen sowie technische Wartungsleistungen, die wir zum Zwecke des Betriebs dieses Onlineangebotes einsetzen.

Hierbei verarbeiten wir, bzw. unser Hostinganbieter Bestandsdaten, Kontaktdaten, Inhaltsdaten, Vertragsdaten, Nutzungsdaten, Meta- und Kommunikationsdaten von Kunden, Interessenten und Besuchern dieses Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen an einer effizienten und sicheren Zurverfügungstellung dieses Onlineangebotes gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO i.V.m. Art. 28 DSGVO (Abschluss Auftragsverarbeitungsvertrag).

Erhebung von Zugriffsdaten und Logfiles

Wir, bzw. unser Hostinganbieter, erhebt auf Grundlage unserer berechtigten Interessen im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO Daten über jeden Zugriff auf den Server, auf dem sich dieser Dienst befindet (sogenannte Serverlogfiles). Zu den Zugriffsdaten gehören Name der abgerufenen Webseite, Datei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung über erfolgreichen Abruf, Browsertyp nebst Version, das Betriebssystem des Nutzers, Referrer URL (die zuvor besuchte Seite), IP-Adresse und der anfragende Provider.

Logfile-Informationen werden aus Sicherheitsgründen (z.B. zur Aufklärung von Missbrauchs- oder Betrugshandlungen) für die Dauer von maximal 7 Tagen gespeichert und danach gelöscht. Daten, deren weitere Aufbewahrung zu Beweiszwecken erforderlich ist, sind bis zur endgültigen Klärung des jeweiligen Vorfalls von der Löschung ausgenommen.

Onlinepräsenzen in sozialen Medien

Wir unterhalten Onlinepräsenzen innerhalb sozialer Netzwerke und Plattformen, um mit den dort aktiven Kunden, Interessenten und Nutzern kommunizieren und sie dort über unsere Leistungen informieren zu können. Beim Aufruf der jeweiligen Netzwerke und Plattformen gelten die Geschäftsbedingungen und die Datenverarbeitungsrichtlinien deren jeweiligen Betreiber.

Soweit nicht anders im Rahmen unserer Datenschutzerklärung angegeben, verarbeiten wir die Daten der Nutzer sofern diese mit uns innerhalb der sozialen Netzwerke und Plattformen kommunizieren, z.B. Beiträge auf unseren Onlinepräsenzen verfassen oder uns Nachrichten zusenden.

Einbindung von Diensten und Inhalten Dritter

Wir setzen innerhalb unseres Onlineangebotes auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (d.h. Interesse an der Analyse, Optimierung und wirtschaftlichem Betrieb unseres Onlineangebotes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Inhalts- oder Serviceangebote von Drittanbietern ein, um deren Inhalte und Services, wie z.B. Videos oder Schriftarten einzubinden (nachfolgend einheitlich bezeichnet als “Inhalte”).

Dies setzt immer voraus, dass die Drittanbieter dieser Inhalte, die IP-Adresse der Nutzer wahrnehmen, da sie ohne die IP-Adresse die Inhalte nicht an deren Browser senden könnten. Die IP-Adresse ist damit für die Darstellung dieser Inhalte erforderlich. Wir bemühen uns nur solche Inhalte zu verwenden, deren jeweilige Anbieter die IP-Adresse lediglich zur Auslieferung der Inhalte verwenden. Drittanbieter können ferner so genannte Pixel-Tags (unsichtbare Grafiken, auch als „Web Beacons“ bezeichnet) für statistische oder Marketingzwecke verwenden. Durch die „Pixel-Tags“ können Informationen, wie der Besucherverkehr auf den Seiten dieser Website ausgewertet werden. Die pseudonymen Informationen können ferner in Cookies auf dem Gerät der Nutzer gespeichert werden und unter anderem technische Informationen zum Browser und Betriebssystem, verweisende Webseiten, Besuchszeit sowie weitere Angaben zur Nutzung unseres Onlineangebotes enthalten, als auch mit solchen Informationen aus anderen Quellen verbunden werden.

Google Maps

Wir binden die Landkarten des Dienstes “Google Maps” des Anbieters Google LLC, 1600 Amphitheatre Parkway, Mountain View, CA 94043, USA, ein. Zu den verarbeiteten Daten können insbesondere IP-Adressen und Standortdaten der Nutzer gehören, die jedoch nicht ohne deren Einwilligung (im Regelfall im Rahmen der Einstellungen ihrer Mobilgeräte vollzogen), erhoben werden. Die Daten können in den USA verarbeitet werden. Datenschutzerklärung: https://www.google.com/policies/privacy/, Opt-Out: https://adssettings.google.com/authenticated.

Verwendung von Facebook Social Plugins

Wir nutzen auf Grundlage unserer berechtigten Interessen (d.h. Interesse an der Analyse, Optimierung und wirtschaftlichem Betrieb unseres Onlineangebotes im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f. DSGVO) Social Plugins („Plugins“) des sozialen Netzwerkes facebook.com, welches von der Facebook Ireland Ltd., 4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Irland betrieben wird („Facebook“). Die Plugins können Interaktionselemente oder Inhalte (z.B. Videos, Grafiken oder Textbeiträge) darstellen und sind an einem der Facebook Logos erkennbar (weißes „f“ auf blauer Kachel, den Begriffen „Like“, „Gefällt mir“ oder einem „Daumen hoch“-Zeichen) oder sind mit dem Zusatz „Facebook Social Plugin“ gekennzeichnet. Die Liste und das Aussehen der Facebook Social Plugins kann hier eingesehen werden: https://developers.facebook.com/docs/plugins/.

Facebook ist unter dem Privacy-Shield-Abkommen zertifiziert und bietet hierdurch eine Garantie, das europäische Datenschutzrecht einzuhalten (https://www.privacyshield.gov/participant?id=a2zt0000000GnywAAC&status=Active).

Wenn ein Nutzer eine Funktion dieses Onlineangebotes aufruft, die ein solches Plugin enthält, baut sein Gerät eine direkte Verbindung mit den Servern von Facebook auf. Der Inhalt des Plugins wird von Facebook direkt an das Gerät des Nutzers übermittelt und von diesem in das Onlineangebot eingebunden. Dabei können aus den verarbeiteten Daten Nutzungsprofile der Nutzer erstellt werden. Wir haben daher keinen Einfluss auf den Umfang der Daten, die Facebook mit Hilfe dieses Plugins erhebt und informiert die Nutzer daher entsprechend unserem Kenntnisstand.

Durch die Einbindung der Plugins erhält Facebook die Information, dass ein Nutzer die entsprechende Seite des Onlineangebotes aufgerufen hat. Ist der Nutzer bei Facebook eingeloggt, kann Facebook den Besuch seinem Facebook-Konto zuordnen. Wenn Nutzer mit den Plugins interagieren, zum Beispiel den Like Button betätigen oder einen Kommentar abgeben, wird die entsprechende Information von Ihrem Gerät direkt an Facebook übermittelt und dort gespeichert. Falls ein Nutzer kein Mitglied von Facebook ist, besteht trotzdem die Möglichkeit, dass Facebook seine IP-Adresse in Erfahrung bringt und speichert. Laut Facebook wird in Deutschland nur eine anonymisierte IP-Adresse gespeichert.

Zweck und Umfang der Datenerhebung und die weitere Verarbeitung und Nutzung der Daten durch Facebook sowie die diesbezüglichen Rechte und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutz der Privatsphäre der Nutzer, können diese den Datenschutzhinweisen von Facebook entnehmen: https://www.facebook.com/about/privacy/.

Wenn ein Nutzer Facebookmitglied ist und nicht möchte, dass Facebook über dieses Onlineangebot Daten über ihn sammelt und mit seinen bei Facebook gespeicherten Mitgliedsdaten verknüpft, muss er sich vor der Nutzung unseres Onlineangebotes bei Facebook ausloggen und seine Cookies löschen. Weitere Einstellungen und Widersprüche zur Nutzung von Daten für Werbezwecke, sind innerhalb der Facebook-Profileinstellungen möglich: https://www.facebook.com/settings?tab=ads  oder über die US-amerikanische Seite http://www.aboutads.info/choices/  oder die EU-Seite http://www.youronlinechoices.com/. Die Einstellungen erfolgen plattformunabhängig, d.h. sie werden für alle Geräte, wie Desktopcomputer oder mobile Geräte übernommen.

Erstellt mit Datenschutz-Generator.de von RA Dr. Thomas Schwenke

Anfrage zum Einsatz von Pyrotechnik in Erftstädter Stadien

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

bei Veranstaltungen von Fußballspielen auf den Sportplätzen der Stadt Erftstadt, kommt es in letzter Zeit gehäuft zum Einsatz von Pyrotechnik durch die Zuschauer.

Zuletzt bei einem Liga-Spiel der Spielgemeinschaft Friesheim-Erp gegen Königsdorf.
Hier wurde durch Zuschauer ein Bengalo gezündet.

Diesbezüglich habe ich folgende Fragen:

 

  1. Ist der Einsatz von Feuerwerkskörpern in den Erftstädter Stadien verboten und wenn ja, in welcher Vorschrift ist dieses geregelt?

 

  1. Wie werden die Zuschauer über das Verbot aufgeklärt?

 

  1. Inwieweit ist das Ordnungsamtes bei „brisanten“ Begegnungen im Fußball involviert und vor Ort anwesend?

 

Antwort der Verwaltung vom 10.06.2016

 

Sehr geehrter Herr Pieper,
Zu 1.: Es gibt keine Vorschrift, die explizit untersagt, Bengalos in Erftstädter Stadien oder auf Fußballplätzen zu zünden. Bengalos gehören zu den Sprengkörpern der sogenannten T1-Klasse. Das Zünden ist, anders als bei Feuerwerkskörpern der Klassen II oder IV ganzjährig ohne besondere Genehmigung erlaubt. Bengalos stellen jedoch, je nachdem wo sie gezündet werden, eine Gefahr dar, die es ggf. nach den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungsbehördengesetzes zu verhindern gilt.
Grundsätzlich hat der jeweils ausrichtende Fußballverein eine Gefährdungsanalyse durch-zuführen und zunächst selbst dafür zu sorgen, dass die Sicherheit gewährleistet ist. Dies kann durch Taschenkontrollen am Eingang und/oder durch den Einsatz von Ordnern erfol-gen. Die Ordnungsbehörde würde ggf. solche Maßnahmen gegenüber dem Verein anord-nen und die Durchführung bestimmter Maßnahmen kontrollieren.
Zu 2.: Bislang erfolgt seitens der Ordnungsbehörde keine Aufklärung der Zuschauer. Hier sehe ich den ausrichtenden Verein in der Pflicht der Aufklärung und in der Pflicht von sei-nem Hausrecht, wie bereits unter 1. beschrieben, Gebrauch zu machen und mit geeigne-ten Mitteln dafür zu sorgen, dass keine Bengalos mitgeführt und gezündet werden.
Zu 3.: Bislang war die Ordnungsbehörde bei „brisanten“ Begegnungen im Fußball einmal kontrollierend in Erftstadt-Lechenich vor Ort. Hier ging es um angekündigte Ausschreitun-gen von Fußballfans. Dieser Einsatz wurde allerdings im engen Austausch mit der Polizei durchgeführt.

Antrag Änderung Bebauungsplan Vogelsang ./. Max-Plank-Str.

Antrag bezüglich Überarbeitung des Bebauungsplans Nr. 96

(Max-Plank-Str. / Am Vogelsang)

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgende Punkte in die Tagesordnung der nächsten Sitzung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  1. Die Verwaltung stellt ein Konzept für eine Überarbeitung des Bebauungsplans 96 vor, so dass in dem Gebiet neben dem bestehenden Gewerbe auch eine Wohnbebauung zulässig ist.
  2. Die Verwaltung stellt dar, welche Gewerbebetriebe dort ansässig sind und ob bezüglich der Betriebe ein Erweiterungs-, Reduzierungs- oder Umzugsbedarf gegeben ist.
  3. Die Verwaltung legt dar, welche Flächen ungenutzt sind und welche sich prinzipiell für eine Wohnbebauung eignen würden.

 

Begründung

Das Gewerbegebiet in Liblar Ost (Max-Plank-Str. / Am Vogelsang) zeichnet sich mittlerweile durch zahlreiche Leerstände/Abbruchgebäude und ein teilweise ungeordnetes Erscheinungsbild aus. Geografisch liegt es zwischen dem schützenswerten Naherholungsgebiet der Ville mit dem angrenzenden Liblar See und einem der schönsten Wohngebiete von Liblar. In nur geringer Entfernung grenzt das Schulzentrum Liblar an. Es sind somit die städtebaulichen Rahmenbedingungen gegeben, um eine schrittweise Umnutzung des Gewerbegebietes unter Wahrung der Rechte aller Gewerbetreibenden anzustoßen.

 

Das Gewerbegebiet in Liblar-Ost (Max-Plank-Str. / Am Vogelsang) ist ungünstig gelegen und es ist hinsichtlich der Expansionsmöglichkeiten emissionsrechtlich stark eingeschränkt.

Die bestehende Zonierung des B-Plans ist nach neueren Erkenntnissen nicht mehr der exponierten Lage und der Nähe zu den Restriktionsflächen (Wohnen und Natur) und der notwendigen positiven gesamtstädtebaulichen Entwicklung von Liblar zuträglich.

Im Übrigen ist das Gewerbegebiet auf Grund der Lage schwierig anzufahren. Eine Erweiterung des möglichen Schwerlastverkehrs würde zu einer erhöhten Belastung der Carl-Schurz-Straße, der Brühler Straße und der Straße Am Vogelsang führen.

Zusammenfassend kann objektiv festgestellt werden, dass die inneren und langjährige Gewerbebrachen einen eminenten Nutzungsverlust und Verfall signalisieren. Dieser innere Bereich stellt in seiner Lage einen erheblichen städtebaulichen Missstand dar und behindert die kommunale Entwicklung in Liblar mehrfach.

Die bestehenden Gewerbebetriebe entlang der Straße Am Vogelsang haben sich größtenteils verträglich zu der direkt angrenzenden Wohnbebauung entwickelt. Damit ist auch für die innenliegenden Brachflächen die Nutzung als allgemeines Wohn-  oder Mischgebiet möglich.

Der Überplanung, Aufbereitung und Umnutzung dieser dezentral gelegenen Gewerbebrachen und Gewerbeflächen kommt in Erftstadt eine zentrale Bedeutung zu.

Dabei könnte unter Wahrung des Bestandsschutzes längerfristig eine schrittweise Auflösung des Gewerbegebietes mit Verlagerung der Gewerbetreibenden an eine besser geeignete Stelle innerhalb der Grenzen der Stadt Erftstadt angestrebt werden.

Dies ist sicherlich ein Prozess, welcher sich über mehrere Jahrzehnte hinziehen dürfte, für welchen aber bereits jetzt der Anstoß gegeben werden kann.

Durch den Wegfall der geplanten Flüchtlingseinrichtung in der Max-Plank-Straße ist bereits ein erstes interessantes Gelände für eine mögliche Wohnbebauung vorhanden, die an heute bereits bestehende Wohnbebauung angrenzt.

Die Lage des inneren Gebietes ist grundsätzlich für eine Wohnbebauung geeignet, bestehende Wohnimmobilen belegen dies.

Es besteht auch die Möglichkeit einen weiteren direkten Zugang zum Liblarer See zu schaffen, was den Liblarer See noch näher an Liblar „heranbringen“ würde.

Die potenzielle neue Wohnlage ist ruhig; durch eine Verbindung mit der geplanten Bebauung am Zervos Gelände BP 152, der reaktivierten Carl-Schurz-Straße und dem Schulzentrum wären Synergieeffekte für viele zu erzielen.

Viele der im inneren Plangebiet befindlichen Gewerbe dürften einer längerfristigen Umsiedelung positiv gegenüberstehen, wenn diese durch entsprechende attraktive Angebote und Entwicklungsmöglichkeiten seitens der Stadt Erftstadt begleitet und unterstützt würde.

Bis zu einer völligen Umsiedlung des dort befindlichen Gewerbes kann ein Mischgebiet mit Wohnen und Gewerbe mit Bestandschutzwahrung der heutigen Gewerbebetriebe angestrebt werden.

Je nach Entwicklung dieses Gebietes sollte auch nichts dagegensprechen, wenn emmissionsarme Betriebe verbleiben.

 

Mit freundlichen Grüßen