Antrag zur Einwohnerfragestunde

Antrag zur Änderung der Geschäftsordnung des Rates im Hinblick auf die Einwohnerfragestunde

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgenden Punkt in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  • 14 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt wird entsprechend der nachfolgenden Begründung geändert bzw. ergänzt.

Begründung

Der Antrag nimmt Bezug auf die Beantwortung einer Anfrage zur Einwohnerfragestunde.

Hier vertritt die Verwaltung die Ansicht, dass in der Einwohnerfragstunde jeder Einwohner nur eine Frage und höchstens zwei Zusatzfragen stellen darf.

  • 14 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt lautet wie folgt:

Anfragen von Einwohnern

(1) Auf jeder Tagesordnung der Sitzungen des Rates der Stadt Erftstadt ist eine Fragestunde für Einwohner vorzusehen, die auf maximal 60 Minuten begrenzt ist. Jeder Einwohner ist berechtigt, nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten. Die Anfragen müssen sich auf Angelegenheiten der Stadt beziehen.

(2) Melden sich mehrere Einwohner gleichzeitig, so bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Wortmeldungen. Jeder Fragesteller ist berechtigt, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen.

(3) Die Beantwortung der Anfrage erfolgt im Regelfall mündlich durch den Bürgermeister. Ist eine sofortige Beantwortung nicht möglich, so kann der Fragesteller auf eine schriftliche Beantwortung verwiesen werden. Eine Aussprache im Rat findet nicht statt.

 

Aus §14 der GO des Rates geht zwar hervor, dass jeder Fragesteller berechtigt ist, höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, damit ist jedoch nicht eindeutig geklärt, ob ein Einwohner in einer Sitzung auch mehrere Fragen z.B. auch zu unterschiedlichen Themen stellen darf.

So heißt es in Absatz 1, dass ein Einwohner „mündliche Anfragen“ stellen kann. Durch die Verwendung des Plurals sind hier eindeutig mehrere Anfragen genannt, ohne dass hier eine zahlenmäßige Beschränkung gegeben ist.
Diese Beschränkung ergibt sich lediglich gemäß Absatz 2 bei den Zusatzfragen, von denen höchstens zwei erlaubt sind.

Sollte es einem Einwohner generell nur erlaubt sein eine Frage mit höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, müsste die Bezeichnung in Absatz 1 von Plural ins Singular geändert werden, also heißen, dass ein Einwohner „eine mündliche Anfrage“ stellen kann.

Ohne diese Änderung wären auf Grund des Wortlautes theoretisch eine unbegrenzte Anzahl von Anfragen mit jeweils bis zu zwei Zusatzfragen möglich.

In der Praxis zeigt sich, dass die Einwohnerfragestunde leider nur von wenigen Einwohnern genutzt wird, so dass eine Begrenzung auf eine Frage pro Einwohner nicht notwendig ist um allen interessierten Einwohnern die Möglichkeit zu geben, im Zeitrahmen von 60 Minuten alle ihre Fragen zu stellen.

Es wird daher angeregt, § 14 II GO wie folgt zu ergänzen:
Hat ein Fragesteller weitere Fragen zum selben oder zu einem anderen Themenkomplex, hat dieser einmalig die Möglichkeit eine weitere Frage mit höchstens zwei Zusatzfragen zu stellen, nachdem alle anderen Fragesteller(m/w) ihre Fragen gestellt und beantwortet bekommen haben.

Absatz 1 ist dann vom Plural ins Singular zu ändern („eine mündliche Anfrage an den Bürgermeister zu richten“).

Des Weiteren wird angeregt, den §14 GO Rat um einen Absatz IV zu ergänzen, welcher wie folgt lauten könnte:

(4) Mitglieder des Stadtrates und der Ausschüsse können in der Einwohnerfragestunde nicht Fragesteller sein.

Auch bezüglich dieses Punktes hat es in der Vergangenheit schon einmal Irritationen gegeben. Nach jetziger Geschäftsordnung, wären auch Mitglieder des Rates und der Ausschüsse in der Einwohnerfragestunde frageberechtigt.

Die Änderung der Geschäftsordnung sollte zum Anlass genommen werden, bei den Einwohnern für die Fragestunde zu werben um so zu erreichen, dass eine größere Anzahl von ihrem Fragerecht Gebrauch macht, was insgesamt zu einer größeren Akzeptanz und eines größeren Verständnisses der Arbeit von Rat und Verwaltung führen dürfte.

Anfrage zur Einwohnerfragestunde

Sehr geehrter Herr Erner,

 

in Anlehnung an die letzte Ratssitzung von Mittwoch, 27. April 2016 haben sich bei mir Unklarheiten ergeben. Es waren mehrere EinwohnerInnen zugegen, die sich zu dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ zu Wort gemeldet haben. Als eine Dame mehrere Fragen zu einem ihr sehr wichtigen Thema stellen wollte, wurde sie von Ihnen etwas unwirsch unterbrochen und Sie teilten ihr mit, dass nur eine Frage pro EinwohnerIn gestellt werden dürfe. In der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse vom 15.04.2008 kann ich dazu leider keine Auskunft finden.

  • 14 (1) ermöglicht Einwohnern ausdrücklich „mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten“ und § 14 (2) erlaubt dem oder der FragestellerIn zwei Zusatzfragen.

Bitte beantworten Sie mir doch nachstehende Fragen:

  • Wo finde ich die Grundlage Ihrer Auskunft, dass pro Einwohner höchstens eine Frage erlaubt ist?
  • Beziehen sich die zwei Zusatzfragen auf die absolute Anzahl der Fragen, die ein Einwohner stellen darf oder auf die Anzahl der Nachfragen zu der bereits gestellten Frage?

Bereits vor meiner Zeit als Stadtverordnete habe ich mich politisch engagiert und hatte oftmals das Gefühl als einfache Bürgerin in Ausschusssitzungen nicht unbedingt willkommen zu sein. Mit Hinblick auf die Anzahl der Tagesordnungspunkte einiger Sitzungen kann ich das bedingt verstehen, allerdings sollten wir alle gemeinsam an einer anderen, freundlicheren Außenwirkung arbeiten und uns darüber freuen, wenn Fragen gestellt werden – auch wenn wir unter Umständen eine andere politische Meinung vertreten mögen.

 

Antwort der Verwaltung vom 18.05.2016

 

Sehr geehrte Frau Iber,
die Regelungen zur Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung des Rates und seiner Aus-schüsse sind identisch mit der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Nach herrschender Meinung und langjähriger Praxis in Erftstadt ist das Fragerecht der Einwohner/innen auf eine Frage mit zwei Zusatzfragen begrenzt, um einer Vielzahl von Fragen-stellern in der auf maximal 60 Minuten begrenzten Einwohnerfragestunde Fragen zu ermöglichen.
Dem Gestaltungsrecht des Rates steht es frei, hier andere Regelungen zu treffen.
In den meisten Kommunen ist das Fragerecht auf eine Frage mit einer unterschiedlichen Anzahl von Zusatzfragen festgesetzt worden.
Eine nicht geringe Anzahl von Kommunen fordert zudem eine vorherige schriftliche Einreichung der Fragen an den Bürgermeister.
In Hinblick auf die Dauer einer durchschnittlichen Ratssitzung von mindestens drei Stunden halte ich die bisherige Regelung in Erftstadt mit der Begrenzung auf eine Fragen mit zwei Zusatzfragen sowie der zeitlichen Begrenzung auf max. 60 Minuten – auch unter dem Gesichtspunkt der Sitzungsökonomie – für sachgerecht.
Mit freundlichem Gruß
(Erner)