07.05.2023
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,
im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft Erftstadt beantragen wir,
- Die Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wird entsprechend des § 58a GO NRW dahingehendgeändert, dass auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle hybride Sitzungen durchgeführt werden können.
- Die Verwaltung legt dar, welche Ausschüsse und Gremien in Erftstadt entsprechend
- § 58a, 57 II GO NRW von der Durchführung von hybriden Sitzungen ausgenommen sind.
- Die Verwaltung legt dar, wie der jeweilige Ausschuss einen entsprechenden Beschluss zur Durchführung einer hybriden Sitzung treffen kann und gibt entsprechende Handlungsempfehlungen.
- Die Verwaltung stellt dar, welche technischen und personellen Maßnahmen für die Umsetzung erforderlich sind.
Begründung:
Die Gemeindeordnung NRW wurde zum 26.04.2022 geändert.
Seit diesem Zeitpunkt sieht § 58a GO NRW die Möglichkeit vor Hybride Sitzungen von
Ausschüssen abzuhalten (siehe Anlage).
Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, muss die Hauptsatzung
entsprechend ergänz werden.
Ausgenommen von dieser Regelung sind der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und
der Rechnungsprüfungsausschuss.
Ob in Erftstadt noch weitere Ausschüsse, beispielsweise die Betriebsausschüsse
ausgeschlossen sind, ist von der Verwaltung zu prüfen und darzulegen.
Die Entscheidung darüber, ob ein Ausschuss „hybrid“ stattfinden soll, entscheidet der
jeweilige Ausschuss mit einfacher Mehrheit.
Hier ist eine Handlungsempfehlung der Verwaltung angezeigt, wie und wann der jeweilige
Ausschuss eine solche Entscheidung treffen kann.
Zur Rechtssicherheit wäre auch hier eine Ergänzung der Hauptsatzung sinnvoll.
Um eine Durchführung zu ermöglichen, müssen in den jeweiligen Sitzungssälen die
technischen und personellen Voraussetzungen geschaffen werden.
Es wird notwendig sein, dass die Teilnehmer vor Ort die hybriden Teilnehmer sehen und
hören können, und ebenso die hybriden Teilnehmer die Teilnehmer vor Ort.
Auch muss eine rechtssichere Erfassung der Abstimmungsergebnisse möglich sein, was
sowohl für die Öffentliche als auch für die namentliche und geheime Abstimmung geltend
muss.
Das System sollte die Voraussetzungen erfüllen auch den Livestream von Sitzungen zu
ermöglichen, sobald sich hierfür eine politische Mehrheit findet.
Im Zuge der Novellierung der Gemeindeordnung wurde auch § 47a GO NRW ergänzt.
Dieser sieht vor, dass in besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen
Lage oder anderen außergewöhnlichen Notlagen die Durchführung von Sitzungen des Rates
und der Ausschüsse in digitaler Form stattfinden dürfen.
Die Stadt Erftstadt war in den letzten Jahren, sowohl von einer (Flut)-katastrophe als auch
von einer epidemischen Lage betroffen, so dass die neu geschaffene Möglichkeit Sitzungen
digital abzuhalten, nicht nur von theoretischen Interessen ist.
Allein um in solchen Notlagen weiter handlungsfähig zu sein, ist also eine entsprechende
technische und personelle Ausstattung dringend angezeigt.
Aber auch außerhalb von Notlagen bietet die Möglichkeit hybrid an Sitzungen teilzunehmen
viele Vorteile.
So wäre es auch Personen die Kinder oder hilfsbedürftige Personen (Beispiel: häusliche
Pflege von Verwandten) betreuen weiterhin möglich, an den entsprechenden Sitzungen
teilzunehmen.
Auch Menschen mit Behinderung, denen der Gang ins Rathaus zu beschwerlich oder auf
Grund von mangelhafter Barrierefreiheit sogar unmöglich ist, könnten an den Sitzungen
teilnehmen.
Gleiches gilt für Personen mit leichteren Erkrankungen, Personen, die sich beruflich oder
privat kurzzeitig außerhalb von Erftstadt aufhalten oder einfach auch Personen, die es aus
beruflichen oder privaten Gründen nicht rechtzeitig ins Rathaus schaffen.
Hier gebietet allein das Demokratieprinzip, den genannten Menschen eine Mitwirkung zu
ermöglichen.
Die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Ehrenamt würde erheblich vereinfacht werden, was
wiederrum mehr Menschen motivieren wird sich kommunalpolitisch zu engagieren.
Mit freundlichen Grüßen
Raymond Pieper Jutta Jüterbock
(Freie Wählergemeinschaft) (Freie Wählergemeinschaft)
Anlage
Hybride Sitzungen der Ausschüsse
In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch
außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen
durchführen dürfen. Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2
genannten Ausschüsse. Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber
vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride
Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die
Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Absatz 2 gewahrt
werden kann. § 47a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.
Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen
(1) In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder
anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen
des Rats, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen,
sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung).
(2) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Gremienmitglieder ohne persönliche
Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche
Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-
Ton-Übertragung teilnehmende Gremienmitglieder als anwesend im Sinne von § 49
Absatz 1 Satz 1. Einer digitalen Sitzung steht eine hybrid durchgeführte Sitzung
gleich, in der Gremienmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche
Anwesenheit an der Sitzung teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort
anwesend ist.
(3) Dem Rat bleibt die Feststellung eines Ausnahmefalls nach Absatz 1 und die
Entscheidung darüber vorbehalten, ob infolgedessen digitale oder hybride Sitzungen
durchgeführt werden. Der Beschluss darüber ist mit zwei Dritteln seiner Mitglieder,
längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten, zu fassen. Die Stimmabgaben
können in Textform erfolgen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst
werden, dass die Frist des § 47 Absatz 2 Satz 1 gewahrt werden kann. Die
Verlängerung ist bei einem weiteren Andauern des besonderen Ausnahmefalles
möglich. Für den Beschluss über eine Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.
(4) Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist nur zulässig, wenn
und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung
vorliegen und jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur
Sitzung verfügt. Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die
Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen
Stelle zugelassen sind. Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür
Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen während der Sitzung
durchgehend bestehen; die Gremienmitglieder stellen ihre Sitzungsteilnahme per
Bild-Ton-Übertragung in eigener Verantwortung sicher.
(5) Bei digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeitsgrundsatz über die Bild-Ton-
Übertragung der Sitzung gewahrt. Die Herstellung der Öffentlichkeit nach Satz 1
erfolgt über die Bereitstellung eines geschützten Zugangs zur digitalen Sitzung. § 48
Absatz 4 gilt entsprechend.