Antrag auf Hybrid Sitzungen

07.05.2023

 

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

 

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft Erftstadt beantragen wir,

 

  1. Die Hauptsatzung der Stadt Erftstadt wird entsprechend des § 58a GO NRW dahingehendgeändert, dass auch außerhalb der besonderen Ausnahmefälle hybride Sitzungen durchgeführt werden können.

 

  1. Die Verwaltung legt dar, welche Ausschüsse und Gremien in Erftstadt entsprechend
  • § 58a, 57 II GO NRW von der Durchführung von hybriden Sitzungen ausgenommen sind.

 

  1. Die Verwaltung legt dar, wie der jeweilige Ausschuss einen entsprechenden Beschluss zur Durchführung einer hybriden Sitzung treffen kann und gibt entsprechende Handlungsempfehlungen.

 

  1. Die Verwaltung stellt dar, welche technischen und personellen Maßnahmen für die Umsetzung erforderlich sind.

 

Begründung:

Die Gemeindeordnung NRW wurde zum 26.04.2022 geändert.

Seit diesem Zeitpunkt sieht § 58a GO NRW die Möglichkeit vor Hybride Sitzungen von

Ausschüssen abzuhalten (siehe Anlage).

Um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können, muss die Hauptsatzung

entsprechend ergänz werden.

Ausgenommen von dieser Regelung sind der Hauptausschuss, der Finanzausschuss und

der Rechnungsprüfungsausschuss.

Ob in Erftstadt noch weitere Ausschüsse, beispielsweise die Betriebsausschüsse

ausgeschlossen sind, ist von der Verwaltung zu prüfen und darzulegen.

Die Entscheidung darüber, ob ein Ausschuss „hybrid“ stattfinden soll, entscheidet der

jeweilige Ausschuss mit einfacher Mehrheit.

Hier ist eine Handlungsempfehlung der Verwaltung angezeigt, wie und wann der jeweilige

Ausschuss eine solche Entscheidung treffen kann.

Zur Rechtssicherheit wäre auch hier eine Ergänzung der Hauptsatzung sinnvoll.

Um eine Durchführung zu ermöglichen, müssen in den jeweiligen Sitzungssälen die

technischen und personellen Voraussetzungen geschaffen werden.

Es wird notwendig sein, dass die Teilnehmer vor Ort die hybriden Teilnehmer sehen und

hören können, und ebenso die hybriden Teilnehmer die Teilnehmer vor Ort.

Auch muss eine rechtssichere Erfassung der Abstimmungsergebnisse möglich sein, was

sowohl für die Öffentliche als auch für die namentliche und geheime Abstimmung geltend

muss.

Das System sollte die Voraussetzungen erfüllen auch den Livestream von Sitzungen zu

ermöglichen, sobald sich hierfür eine politische Mehrheit findet.

 

Im Zuge der Novellierung der Gemeindeordnung wurde auch § 47a GO NRW ergänzt.

Dieser sieht vor, dass in besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen

Lage oder anderen außergewöhnlichen Notlagen die Durchführung von Sitzungen des Rates

und der Ausschüsse in digitaler Form stattfinden dürfen.

Die Stadt Erftstadt war in den letzten Jahren, sowohl von einer (Flut)-katastrophe als auch

von einer epidemischen Lage betroffen, so dass die neu geschaffene Möglichkeit Sitzungen

digital abzuhalten, nicht nur von theoretischen Interessen ist.

Allein um in solchen Notlagen weiter handlungsfähig zu sein, ist also eine entsprechende

technische und personelle Ausstattung dringend angezeigt.

Aber auch außerhalb von Notlagen bietet die Möglichkeit hybrid an Sitzungen teilzunehmen

viele Vorteile.

So wäre es auch Personen die Kinder oder hilfsbedürftige Personen (Beispiel: häusliche

Pflege von Verwandten) betreuen weiterhin möglich, an den entsprechenden Sitzungen

teilzunehmen.

Auch Menschen mit Behinderung, denen der Gang ins Rathaus zu beschwerlich oder auf

Grund von mangelhafter Barrierefreiheit sogar unmöglich ist, könnten an den Sitzungen

teilnehmen.

Gleiches gilt für Personen mit leichteren Erkrankungen, Personen, die sich beruflich oder

privat kurzzeitig außerhalb von Erftstadt aufhalten oder einfach auch Personen, die es aus

beruflichen oder privaten Gründen nicht rechtzeitig ins Rathaus schaffen.

Hier gebietet allein das Demokratieprinzip, den genannten Menschen eine Mitwirkung zu

ermöglichen.

Die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und Ehrenamt würde erheblich vereinfacht werden, was

wiederrum mehr Menschen motivieren wird sich kommunalpolitisch zu engagieren.

 

Mit freundlichen Grüßen

                                                                                                

Raymond Pieper                                                                 Jutta Jüterbock

(Freie Wählergemeinschaft)                                                 (Freie Wählergemeinschaft)

 

 

 

 

Anlage

 

  • 58a GO NRW

 

Hybride Sitzungen der Ausschüsse

In der Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass Ausschüsse des Rates auch

außerhalb der besonderen Ausnahmefälle nach § 47a Absatz 1 hybride Sitzungen

durchführen dürfen. Von diesem Recht ausgenommen sind die in § 57 Absatz 2

genannten Ausschüsse. Dem jeweiligen Ausschuss bleibt die Entscheidung darüber

vorbehalten. Der Beschluss darüber, ob eine Sitzung des Ausschusses als hybride

Sitzung durchgeführt werden soll, ist mit einfacher Mehrheit zu fassen. Die

Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst werden, dass § 47 Absatz 2 gewahrt

werden kann. § 47a Absatz 2 Satz 3 und Absatz 4 gilt entsprechend.

 

  • 47a GO NRW

 

Einberufung von Sitzungen in besonderen Ausnahmefällen

(1) In besonderen Ausnahmefällen wie Katastrophen, einer epidemischen Lage oder

anderen außergewöhnlichen Notsituationen kann die Durchführung von Sitzungen

des Rats, der Ausschüsse und der Bezirksvertretungen in digitaler Form erfolgen,

sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (digitale Sitzung).

(2) Bei einer digitalen Sitzung nehmen alle Gremienmitglieder ohne persönliche

Anwesenheit am Sitzungsort unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch zeitgleiche

Bild-Ton-Übertragung an der Sitzung teil. Bei einer digitalen Sitzung gelten per Bild-

Ton-Übertragung teilnehmende Gremienmitglieder als anwesend im Sinne von § 49

Absatz 1 Satz 1. Einer digitalen Sitzung steht eine hybrid durchgeführte Sitzung

gleich, in der Gremienmitglieder teils persönlich anwesend und teils ohne persönliche

Anwesenheit an der Sitzung teilnehmen, während die Sitzungsleitung am Sitzungsort

anwesend ist.

(3) Dem Rat bleibt die Feststellung eines Ausnahmefalls nach Absatz 1 und die

Entscheidung darüber vorbehalten, ob infolgedessen digitale oder hybride Sitzungen

durchgeführt werden. Der Beschluss darüber ist mit zwei Dritteln seiner Mitglieder,

längstens für einen Zeitraum von zwei Monaten, zu fassen. Die Stimmabgaben

können in Textform erfolgen. Die Beschlussfassung soll so rechtzeitig gefasst

werden, dass die Frist des § 47 Absatz 2 Satz 1 gewahrt werden kann. Die

Verlängerung ist bei einem weiteren Andauern des besonderen Ausnahmefalles

möglich. Für den Beschluss über eine Verlängerung gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Durchführung von digitalen und hybriden Sitzungen ist nur zulässig, wenn

und soweit die erforderlichen technischen Voraussetzungen für ihre Durchführung

vorliegen und jedes Gremienmitglied über eine digitale Zugangsmöglichkeit zur

Sitzung verfügt. Für die digitalen und hybriden Sitzungen dürfen nur die

Anwendungen verwendet werden, die von der für die Zertifizierung zuständigen

Stelle zugelassen sind. Die Gemeinde hat in ihrem Verantwortungsbereich dafür

Sorge zu tragen, dass die technischen Voraussetzungen während der Sitzung

durchgehend bestehen; die Gremienmitglieder stellen ihre Sitzungsteilnahme per

Bild-Ton-Übertragung in eigener Verantwortung sicher.

(5) Bei digitalen Sitzungen wird der Öffentlichkeitsgrundsatz über die Bild-Ton-

Übertragung der Sitzung gewahrt. Die Herstellung der Öffentlichkeit nach Satz 1

erfolgt über die Bereitstellung eines geschützten Zugangs zur digitalen Sitzung. § 48

Absatz 4 gilt entsprechend.