Anfrage zur Energiegesellschaft Erftstadt mbH

10.10.2021

 

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

 

Mit Ratsbeschluss vom 24.09.2013, also inzwischen vor mehr als 8 Jahren, wurde die Energiegesellschaft Erftstadt mbH gegründet.

Dabei handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts und nicht etwa um ein städtisches Gremium.
Dies scheint jedoch von einigen Mitgliedern des Aufsichtsrates bis heute nicht realisiert worden zu sein und es drängt sich mir zunehmend der Eindruck auf, dass hier die Tätigkeit als Aufsichtsrat in einer GmbH in gefährlicher Weise mit der Fraktionsarbeit vermischt wird.

Auch unsere Fraktion hat ein Aufsichtsratsmitglied in die Energiegesellschaft gesandt, welches uns jedoch auf seiner strafbewehrten Verschwiegenheitspflicht gemäß

  • 116 Satz 2 AktG keine internen Informationen aus der GmbH offenbaren darf.

 

Gemäß § 404 Abs. 1 AktG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Geheimnis der Gesellschaft, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats bekannt geworden ist, unbefugt offenbart.
Hinzukommen zivilrechtliche Forderungen der Gesellschaft.

 

Eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht wurde gemäß §394 AktG lediglich gegenüber der Gebietskörperschaft von welcher diese entsandt wurden, uns somit gegenüber der Stadt Erftstadt gemäß Gesellschaftsvertrag erteilt, und dies auch nur hinsichtlich von Berichten, welche diese an die Gebietskörperschaft zu erstatten haben.

 

Bei unserer Fraktion hat sich immer mehr der Eindruck verfestigt, dass die anderen Fraktionen über Interna von den entsandten Aufsichtsratsmitgliedern umfassend informiert werden und so über einen erheblichen Informationsvorsprung verfügen.

 

Dies zeigte sich zuletzt in der Ratssitzung am 05.10.2021 in welcher gegen die Stimmen unserer Fraktion ein erheblicher Kredit der GmbH verlängert wurde, obwohl seit mehr als einem Jahr keinerlei offizielle Information über die Tätigkeit der GmbH verlautbart wurde.

 

 

Dazu habe ich folgende Fragen:

  1. Inwieweit sind die Aufsichtsratsmitglieder der Energiegesellschaft Erftstadt mbH zur Verschwiegenheit gegenüber ihren Fraktionen verpflichtet?

  2. Wurden die Aufsichtsratsmitglieder über ihre Verschwiegenheitspflicht entsprechend belehrt?

 

  1. Hat die Stadt Erftstadt Berichte aus dem Aufsichtsrat erhalten bzw. hat sie solche angefordert?

 

  1. Wurde überprüft, ob eine oder mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats befangen sind?

 

  1. Wie gedenkt die Verwaltung den Rat zukünftig über die Tätigkeit der GmbH zu informieren.

 

 

Bezüglich der Tätigkeit der GmbH stellen sich uns zum jetzigen Zeitpunkt folgende Fragen:

 

  1. Wieviel Aufsichtsratssitzungen wurden in den letzten 2 Jahren durchgeführt?

 

  1. Gemäß § 9 V des Gesellschaftsvertrages ist der Geschäftsführer verpflichten den Aufsichtsrat regelmäßig, mindestens vierteljährlich, in Textform über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz, die Lage des Unternehmens und künftige Erwartungen zu berichten.
    Ist dies in den letzten zwei Jahren erfolgt?

 

  1. Wie stellt sich das Vermögen der GmbH nach Abzug aller Verbindlichkeiten dar?

 

Der Unterzeichner befürchtet, dass hier in der Vergangenheit gegen grundlegende Verpflichtungen, die sich aus dem AktG ergeben, verstoßen wurden.