Anfrage zur Einwohnerfragestunde

Sehr geehrter Herr Erner,

 

in Anlehnung an die letzte Ratssitzung von Mittwoch, 27. April 2016 haben sich bei mir Unklarheiten ergeben. Es waren mehrere EinwohnerInnen zugegen, die sich zu dem Tagesordnungspunkt „Einwohnerfragestunde“ zu Wort gemeldet haben. Als eine Dame mehrere Fragen zu einem ihr sehr wichtigen Thema stellen wollte, wurde sie von Ihnen etwas unwirsch unterbrochen und Sie teilten ihr mit, dass nur eine Frage pro EinwohnerIn gestellt werden dürfe. In der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Erftstadt und seiner Ausschüsse vom 15.04.2008 kann ich dazu leider keine Auskunft finden.

  • 14 (1) ermöglicht Einwohnern ausdrücklich „mündliche Anfragen an den Bürgermeister zu richten“ und § 14 (2) erlaubt dem oder der FragestellerIn zwei Zusatzfragen.

Bitte beantworten Sie mir doch nachstehende Fragen:

  • Wo finde ich die Grundlage Ihrer Auskunft, dass pro Einwohner höchstens eine Frage erlaubt ist?
  • Beziehen sich die zwei Zusatzfragen auf die absolute Anzahl der Fragen, die ein Einwohner stellen darf oder auf die Anzahl der Nachfragen zu der bereits gestellten Frage?

Bereits vor meiner Zeit als Stadtverordnete habe ich mich politisch engagiert und hatte oftmals das Gefühl als einfache Bürgerin in Ausschusssitzungen nicht unbedingt willkommen zu sein. Mit Hinblick auf die Anzahl der Tagesordnungspunkte einiger Sitzungen kann ich das bedingt verstehen, allerdings sollten wir alle gemeinsam an einer anderen, freundlicheren Außenwirkung arbeiten und uns darüber freuen, wenn Fragen gestellt werden – auch wenn wir unter Umständen eine andere politische Meinung vertreten mögen.

 

Antwort der Verwaltung vom 18.05.2016

 

Sehr geehrte Frau Iber,
die Regelungen zur Einwohnerfragestunde in der Geschäftsordnung des Rates und seiner Aus-schüsse sind identisch mit der Mustergeschäftsordnung des Städte- und Gemeindebundes NRW.
Nach herrschender Meinung und langjähriger Praxis in Erftstadt ist das Fragerecht der Einwohner/innen auf eine Frage mit zwei Zusatzfragen begrenzt, um einer Vielzahl von Fragen-stellern in der auf maximal 60 Minuten begrenzten Einwohnerfragestunde Fragen zu ermöglichen.
Dem Gestaltungsrecht des Rates steht es frei, hier andere Regelungen zu treffen.
In den meisten Kommunen ist das Fragerecht auf eine Frage mit einer unterschiedlichen Anzahl von Zusatzfragen festgesetzt worden.
Eine nicht geringe Anzahl von Kommunen fordert zudem eine vorherige schriftliche Einreichung der Fragen an den Bürgermeister.
In Hinblick auf die Dauer einer durchschnittlichen Ratssitzung von mindestens drei Stunden halte ich die bisherige Regelung in Erftstadt mit der Begrenzung auf eine Fragen mit zwei Zusatzfragen sowie der zeitlichen Begrenzung auf max. 60 Minuten – auch unter dem Gesichtspunkt der Sitzungsökonomie – für sachgerecht.
Mit freundlichem Gruß
(Erner)