Anfrage tote Fundtiere

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

am 28.12.2015 wurde im Schlosspark Liblar an einem Kinderspielplatz ein toter Fuchs gefunden.
Da das tote Tier an dieser Stelle unter anderem auf Grund der unklaren Todesursache eine akute Gefährdung darstellte, wurde von Bürgern versucht das Ordnungsamt zu erreichen und als das scheitere die Feuerwehr Erftstadt informiert.
Dort erhielten die Bürger die Antwort, dass die Feuerwehr nicht für den Schlosspark Erftstadt zuständig sei, da dieser kein städtisches Gebiet sei. Außerdem habe man vom Ordnungsamt die Information bekommen, „der Natur seinen Lauf zu lassen“ und den Fuchs dort zu belassen wo er sei, obwohl deutlich gemacht wurde, dass Kinder mit dem toten Tier in Berührung kommen könnten und somit akuter Handlungsbedarf bestünde.

Die Bürger kümmerten sich dann zwangsläufig selbst um die Beseitigung des Tieres. Dieser Vorgang ist in nachvollziehbarer Weise mehr als unbefriedigend.

Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Wer ist für die Beseitigung toter Tiere im Stadtgebiet zuständig?

 

  1. Erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf den Schlosspark in Liblar?

 

  1. Inwieweit versucht die Stadt Erftstadt bei aufgefundenen toten Haustieren die Besitzer zu ermitteln?

 

 

Die Antwort der Verwaltung vom 18.02.2016:

 

Zu 1.:

 

Tote Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum stellen nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für die Beseitigung toter Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum  (der am Häufigsten vorkommende Fall sind tote Katzen) ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wird also ein totes Haustier im Bereich eines Feldweges oder einer Gemeindestraße gefunden,  ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt für die Beseitigung zuständig und trägt auch die Kosten, die durch die Beseitigung und Verwertung bei der Tierkörperverwertungsanstalt entstehen. Der Eigenbetrieb Straßen beseitigt auch die Tierkadaver von toten Haustieren innerhalb bebauter Ortslage, wenn diese auf einer Land-, Kreis- , oder Bundesstraße gefunden werden.

 

Geht es um die Beseitigung von toten Wildtieren im öffentlichen Verkehrsraum (Wildschwein, Kaninchen, Fuchs etc.) ist der jeweilige Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Innerhalb bebauter Ortslage tot aufgefundene Tiere werden dabei nicht vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt, weil sich deren Jagdausübung nicht auf Ortschaften bezieht. In diesen Fällen beseitigt auch hier der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt  die  toten Wildtiere –  auch dann, wenn es sich um  eine Land-, Kreis-, oder Bundesstraße handelt.

 

Wird ein totes Tier (Haus- oder Wildtier) auf privaten Flächen gefunden stellt auch dies unter Umständen eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für den Fall, dass eine Gefahr erkannt würde, wird  der/die jeweilige Grundstückseigentümer/in,  in dessen Einwirkungsbereich das tote Tier aufgefunden wird, aufgefordert, die Gefahr zu beseitigen. Die Kosten trägt der/die Grundstückseigentümer/in. .

 

Zu 2.:

 

 

Die Pflicht zur Beseitigung toter Tiere (Haustiere oder Wildtiere) aus dem Schlosspark Liblar obliegt dem Eigentümer bzw. dem Unterhaltspflichtigen. Dies ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt. Im vorliegenden Fall war die Verwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Aufgaben der Ordnungsbehörde waren in dieser Zeit auf die Feuerwehr übertragen.

 

Zu 3.:

 

Bei tot aufgefundenen Haustieren wird ermittelt, ob diese gechipt und bei dem Haustierzentralregister TASSO  erfasst sind, so dass Rückschlüsse auf einen Besitzer erfolgen können.