Anfrage bezüglich des Zündens von privatem Feuerwerk außerhalb Silvester

30.08.2023

Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin,

in den vergangenen Wochen wurden insbesondere im Stadtteil Liblar regelmäßig private Feuerwerke durchgeführt mit entsprechend negativen Einflüssen auf Tiere, Menschen und Umwelt.

Dazu habe ich folgende Fragen:

  • Wieviel private Feuerwerke wurden seitens der Verwaltung im Jahr 2023 genehmigt?
  • Wie geht die Verwaltung gegen ungenehmigte Feuerwerke vor?
  • Welche Möglichkeiten haben die Bürgerinnen und Bürger ein ungenehmigtes Feuerwerk in den Abend- und Nachtstunden zu melden?
  • Welche Bußgelder sind bei Zünden eines ungenehmigten privaten Feuerwerks vorgesehen?

Die Antwort der Verwaltung vom 31.08.2023

 

Sehr geehrter Herr Pieper,


vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Bei den sogenannten „privaten Feuerwerken“ handelt es sich meist um pyrotechnische
Gegenstände der Kategorie 2, die in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember eines Jahres von
Privatpersonen nur abgebrannt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde (Ordnungsamt) aus
begründetem Anlass eine Ausnahme zulässt.
Die Absicht ein Feuerwerk der Kategorie 2 abbrennen zu wollen, ist dem Ordnungsamt 2 Wochen
zuvor, u.a. unter Angabe von Name und Anschrift der für das Abbrennen verantwortlichen Person,
Ort, Art und Umfang sowie Beginn und Ende, anzuzeigen. (§§ 23,24 der Ersten Verordnung zum
Sprengstoffgesetz; (1.SprengV)
Zu Ihren Fragen:
Zu 1.:
Im Jahr 2023 wurden für 2 Feuerwerke, die von Privatpersonen angezeigt wurden, Ausnahmen
zugelassen.
Zu 2.:
Wenn bekannt wird, dass ein Feuerwerk ohne entsprechende Ausnahmegenehmigung abgebrannt
wurde, wird ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, sofern die verantwortliche Person
ermittelt werden kann. Im konkreten Falle könnte das weitere Abbrennen auch seitens
Polizei/Ordnungsbehörde unterbunden werden.
Zu 3.;
Für den Fall, dass Bürger:innen ein Feuerwerk bemerken und der Verdacht besteht, dass keine
Ausnahme zugelassen wurde, kann außerhalb der Dienstzeiten des Ordnungsamtes die Polizei
kontaktiert werden.
Ebenso besteht die Möglichkeit zeitnah beim Ordnungsamt eine schriftliche Anzeige einzureichen.
Diese Mitteilung muss Angaben zum Ort, Umfang sowie zum Beginn und Ende des Feuerwerks
enthalten. Wenn die Angaben bekannt sind, sind auch die Verantwortlichen und/oder der Anlass
zu benennen, aus dem heraus das Feuerwerk abgebrannt wurde.
Derartige Mitteilungen mit detaillierten Angaben können oftmals nicht erfolgen, da meist die
Örtlichkeit und die verantwortlichen Personen von Bürger:innen nur schwer auszumachen sind.
Die Behörde ist aber verpflichtet, auch selbst Ermittlungen aufgrund gegebener Hinweise
anzustellen und kann zudem auch Zeug:innen befragen.
Zu 4.:
Nach § 46 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz handelt es sich um eine
Ordnungswidrigkeit, wenn ein Feuerwerk von einer Privatperson ohne, dass eine Ausnahme
zugelassen wurde, abgebrannt wird. Die Bußgeldhöhe bestimmt die 1.SprengV nicht, so dass die
Regelungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes Anwendung finden. Danach können bis zu 1.000
€ Bußgeld erhoben werden.