Alternative zur Erhöhung der Grund- und Gewerbesteuer

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgenden Punkt in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  • Die Verwaltung stellt Alternativen vor, wie trotz des Verzichtes auf die Erhöhung der Grundsteuer A und B, sowie der Gewerbesteuer, ein genehmigungsfähiger Haushalt im Jahr 2016 und in den Folgejahren aufgestellt werden kann.

Begründung

 

Teil des Haushaltsicherungskonzeptes ist eine jährliche Anpassung der Grundsteuer A und B, sowie der Gewerbesteuer. Durch eine fortwährende Erhöhung der oben genannten Steuern verliert der Standort Erftstadt an Attraktivität.

Folglich könnten Unternehmen abwandern. Die Neuansiedlung von Unternehmen wird unwahrscheinlicher, damit gibt es bei genauer Überlegung auch weniger Zuzüge.

Es entsteht ein Teufelskreis aus hohen Schulden, Einsparungen bei Infrastruktur, steigenden Steuern und Gebühren und damit sinkender Attraktivität.

Entsprechenden Vorschläge sollten diesbezüglich seitens der Verwaltung kommen, da die überwiegende Mehrheit der Ratsfraktionen bei den dringend erforderlichen Sparmaßnahmen eine direkte Auswirkung auf das Wahlverhalten der Bürgerinnen und Bürger befürchtet.

Anfragen zum Haushalt 2016

Die Fraktion Freie Wählergemeinschaft Erftstadt hat sich am Samstag, den 23.01.2016 intensiv mit dem Haushaltsplan 2016 der Stadt Erftstadt auseinandergesetzt.
Herr Knips, der Kämmerer der Stadt Erftstadt war ebenfalls anwesend und konnte  bereits einen Großteil der Fragen zufriedenstellend beantworten.
Nachfolgende weitere Fragen haben wir nunmehr dem Bürgermeister zur offiziellen Beantwortung vorgelegt.
Nach Eingang der Antworten werden die Freien Wähler entscheiden, ob Sie dem Haushalt in der vorgeschlagenen Form zustimmen können.
Fest steht bereits jetzt, dass eine Zustimmung oder Ablehnung bereits in der März-Sitzung erfolgen wird. Die Freien Wähler erwarten bis zur Juni-Sitzung keine neuen Erkenntnisse bezüglich des Haushaltes.
Vielmehr ist es wichtig, dass die Stadt Planungssicherheit bekommt. Dies ist nur möglich, wenn über den Haushalt frühestmöglich entschieden wird.

 

Hier: Förderschule:

 Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

auf die Förderschule in Erftstadt-Friesheim entfallen weiterhin jährliche Kosten von über 350.000,00 Euro.

 

Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Wie ist die Perspektive für den Erhalt des Standortes?

 

  1. Würde eine baldige auch räumliche Zusammenlegung mit der Förderschule in Kerpen schul-, und finanzpolitisch sinnvoll sein, ehe die Schließung unvermeidbar wird?

 

  1. Welche Entwicklungsperspektiven sind für den Standort nach einer möglichen Aufgabe der Förderschule angedacht?

 

Hier die Antwort der Verwaltung vom 19.02.2016:

zur Ihren Fragen nehme ich wie folgt Stellung:

1. Gemäß § 1 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen ist bei Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen eine Mindestschülerzahl von 144 Schülerinnen und Schülern erforderlich; ein Standort kann mit mindestens der hälftigen Schülerzahl von 72 Schülerinnen und Schülern pro Standort geführt werden.

Da sich die Entwicklung der Schülerzahlen auf Grund der verschiedenen verfahrensbedingten Besonderheiten (AOSF-Verfahren, Berücksichtigung des Elternwillens) kaum vorhersagen lässt, ist eine valide Schülerprognose über das nächste Schuljahr hinaus nicht möglich. Die Schule wird im laufenden Schuljahr 2015/16 von 78 Schülerinnen und Schülern besucht; im kommenden Schuljahr voraussichtlich von 73.

In diesem Zusammenhang bitte ich zu berücksichtigen, dass derzeit ein kreisweiter Schulentwicklungsplan für den Bereich der Förderschulen erstellt wird. Der Entwurf dieses Schulentwicklungsplans wurde unlängst im entsprechenden Fachausschuss des Rhein-Erft-Kreises vorgestellt und ist als Beratungsgegenstand für die nächste Sitzung des hiesigen Schulausschusses vorgesehen.

2. Im Zuge der interkommunalen Zusammenarbeit zwischen den Städten Kerpen und Erftstadt wurde zum Schuljahr 2014/15 im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung der Zusammenschluss der beiden Förderschulen einstimmig von den jeweiligen Stadträten beschlossen. Ziel der Vereinbarung ist vor allem die Sicherstellung der wohnortnahen Beschulung der Schülerinnen und Schüler an beiden Standorten. In diesem Zusammenhang haben sich die beiden Städte verpflichtet, die jeweils andere Stadt über alle die Schulen betreffenden Maßnahmen zu unterrichten, die schulorganisatorisch und finanziell für den jeweiligen Standort von Bedeutung sind. Diese Unterrichtung hat bereits im Vorbereitungsstadium solcher Maßnahmen zu erfolgen.

Vor diesem Hintergrund kann die dezidierte Beantwortung der Frage nicht im Rahmen einer Anfrage erfolgen, sondern bedarf einer entsprechenden Beschlussfassung.

3. Im Konzept zur Wohnbaulandentwicklung in Erftstadt ist die Fläche der Förderschule bei einer Aufgabe der schulischen Nutzung als Innenverdichtungspotenzial zu Wohnzwecken benannt. Es soll geprüft werden, ob die Fläche als Ganzes veräußert werden kann, oder ob auf der Grundlage eines städtebaulichen Entwurfs ein Bebauungsplan aufgestellt wird und die Vermarktung von Einzelbaugrundstücken erfolgt.

 

 

Hier: Gymnasium Lechenich

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

laut Haushaltsplanentwurf entfallen auf das Gymnasium Lechenich wesentlich höhere Bewirtschaftungskosten als auf das Gymnasium Liblar.

So betragen die Bewirtschaftungskosten beim Gymnasium Lechenich für Grundstücke und bauliche Anlagen 87.000,00 Euro, beim Gymnasium in Liblar betragen diese Aufwendungen nur 55.000,00 Euro.

Beim Gymnasium Lechenich fallen Energiekosten in Höhe von 190.000,00 Euro an, beim Gymnasium in Liblar fallen diesbezüglich nur 98.000 Euro an.

Beim Gymnasium Lechenich fallen Kosten für Abwasser und Niederschlagswasser in Höhe von 30.500,00 Euro an, beim Gymnasium Liblar lediglich 11.500,00 Euro.

 

Diese Kosten stehen im Widerspruch zu den höheren Schülerzahlen beim Gymnasium Liblar.

 

Dazu haben wir folgende Fragen:

 

  1. Wie erklären sich die wesentlich höheren Kosten für Bewirtschaftung, Heizung, Wasser und Abwasser beim Gymnasium Lechenich?

 

  1. Wie werden sich die Kosten nach Sanierung des Gymnasium Lechenich voraussichtlich entwickeln?

 

  1. Welche kurzfristigen Maßnahmen sind angedacht, um diese Kosten zu reduzieren?

 

Hier die Antwort der Verwaltung vom 24.02.2016

 

1. Betriebskostenvergleich Gymnasium Lechenich ./. Ville-Gymnasium

 

Bewirtschaftungs- und Energiekosten in Schulen sind nur in einem sehr geringen Umfang abhängig von der jeweiligen Schülerzahl. Eine gewisse Vergleichbarkeit kann über die Bruttogeschossflächen erzielt werden.

 

Im Schulzentrum Lechenich sind auf einer Fläche von 17.382 qm

 

– das Gymnasium,

– die Realschule,

– die Aula,

– die Turnhalle und

– das Hallenbad

gemeinsam untergebracht.

 

Die Energiekosten beziehen sich auf alle Gebäudeteile und können auf Grund der baulichen Gegebenheiten nicht separat erfasst werden.

Eine Aufteilung der Kosten erfolgt prozentual im Verhältnis der Schülerzahlen mit dem Ergebnis: 60 % Gymnasium, 40 % Realschule.

 

Im Ville-Gymnasium Liblar sind die Energiekosten nur für das Gymnasium (8.381 qm) erfasst. Circa die Hälfte des Gebäudes wurde im Jahr 2003 nach neuesten energetischen Maßstäben erbaut. Zum Gebäude des Ville-Gymnasiums gehört eine kleine Aula, die fast ausschließlich während der Unterrichtszeiten für schulische Zwecke genutzt wird. Eine Fremdnutzung erfolgt nur in sehr geringem Umfang.

 

Die Verbräuche und Kosten stellen sich wie folgt dar:

 

  Gymnasium Lechenich incl. Realschule, Turnhalle, Aula und Variobad Ville Gymnasium nachrichtlich Realschule Liblar incl. Aula und Turnhalle
             
Energieart Verbrauch Kosten Verbrauch Kosten Verbrauch Kosten
Nahwärme/kWh 1.617.000 273.600 € 680.000 96.600 € 709.000 94.800 €
Strom/kWh 493.300 110.000 € 147.000 34.600 € 151.000 33.900 €
Wasser/Abwasser cbm 1.300 8.400 € 1.700 7.100 € 800 2.600 €
Wasser/Abwasser Bad cbm 6.900 14.200 €        
Niederschlag/qm 16.711 11.900 € 7.700 5.500 € 8.600 6.100 €
             
Summe 17.382 qm 418.100 € 10.022 qm 143.800 € 8.381 qm 137.400 €
             
    418.100 €   281.200 €    

 

 

Beim Vergleich der Kosten für die Nahwärmeversorgung muss darauf hingewiesen werden, dass auf Grund des sehr guten Ausschreibungsergebnisses, die Kosten pro Kilowattstunde im Schulzentrum Liblar deutlich geringer sind als in Lechenich.

 

  1. Kostenentwicklung nach Sanierung des Gymnasiums Lechenich

 

Eine Kostenprognose zur Entwicklung der Bewirtschaftungskosten im Schulzentrum Lechenich kann erst nach Festsetzung der konkreten Sanierungsmaßnahmen abgegeben werden.

 

  1. kurzfristige Kostenreduzierung

 

Kurzfristig können die Bewirtschaftungskosten nur durch unpopuläre Maßnahmen, wie z.B. durch die Außerbetriebnahme von Einrichtungen erzielt werden.

 

 

Hier: Diensthandies

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

laut Haushaltsplanentwurf 2016 soll der Einsatz von Diensthandys in der Verwaltung eingeschränkt bzw. optimiert werden.

Diesbezüglich ergeben sich folgende Fragen.

 

  1. Wie viele Diensthandys werden in der Verwaltung eingesetzt?

 

  1. Gibt es unterschiedliche Vertragsmodelle (Anbieter, Freiminuten etc.) und wenn ja, welche?

 

  1. Welche Kosten sind im Jahr 2015 für Handys (Telefonate, Verträge, Geräte) angefallen?

 

  1. Welche Handymodelle werden genutzt und wer entscheidet, welches Modell angeschafft wird?

 

  1. Welche Optimierungen im Hinblick auf die Kosten sind laut Ansicht der Verwaltung möglich?

Hier die Antwort der Verwaltung vom 09.02.2016:

im Entwurf der Haushaltssatzung 2016 habe ich unter der HSK-Maßnahme 4.2016 darauf hingewiesen, dass eine Überprüfung der Handyverträge durch das Rechnungsprüfungsamt erfolgt.

 

In Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt nachfolgend meine Stellungnahme zu Ihrer Anfrage.

 

Zu Frage 1:

Zum Stand 01.02.2016 bestehen bei der Stadt Erftstadt insgesamt 107 Mobilfunkverträge.

Zu den Fragen 2 und 4:

Eine inzwischen unüberschaubare Vielzahl von Vertragsmodellen (mit Sonderaktionen) und Handymodellen sind auf dem Markt vertreten. Entsprechend gibt es die unterschiedlichsten Konstellationen – angepasst an den jeweiligen Bedarf – auch bei den Mobilfunkverträgen der Stadt Erftstadt.

Über die Leistungsmerkmale der Verträge und die eingesetzte Hardware entscheidet der/die Budgetverantwortliche.

Zu Frage 3:

Die Kosten für die Mobilfunkverträge bei der Stadt Erftstadt beliefen sich im Haushaltsjahr 2015 insgesamt auf rd. 32.000 Euro.

Zu Frage 5:

Das Rechnungsprüfungsamt prüft derzeit die Telefonkosten. Zum Bereich Mobilfunk lassen sich folgende Prüfhinweise bereits festhalten:

Differenzen von bis zu 30 Euro zwischen den Verträgen werden beanstandet. Die Ämter werden aufgefordert, den Bedarf nach dienstlichen Erfordernissen zu ermitteln und möglichst kostensparend zu agieren. Pauschalaufwendungen von 45 – 50 € pro Monat sind – zumindest für den Regelfall – überteuert. Solche Verträge sollten gekündigt werden. Ebenso wenig wird – im Normalfall – die Anschaffung eines IPhone unabdingbar erforderlich sein. Auch dies ist derzeit öfter der Fall.

Die Vertragsgestaltung erfolgt aufgrund der unüberschaubaren Vielzahl von individuellen Angeboten und Leistungen und auch unterschiedlichen Bedarfen durch die Budgetverantwortlichen.

In der Verwaltungskonferenz vom 22.01.2016 wurde gleichwohl festgelegt, dass seitens des Hauptamtes Möglichkeiten für Rahmenvereinbarungen eruiert und diese dann der Mitarbeiterschaft zur Verfügung gestellt werden. Auch bleibt das Hauptamt Ansprechpartner für grundsätzliche diesbezügliche Verfahrensfragen.

Gleichwohl wird die letzte Entscheidung beim jeweiligen Budgetverantwortlichen liegen, der die dienstlichen Bedarfe am besten beurteilen kann und muss.

Ggfls. wird nämlich durchaus ein einfaches Handy ausreichen. Hochwertige Geräte und umfangreiche Pakete sind oftmals aus dienstlichen Gesichtspunkten entbehrlich und sollten kurzfristig durch günstigere Geräte / Vertragsgestaltungen ersetzt werden.

Im Zuge kostenoptimierender Vertragsneugestaltungen wurden mittlerweile bereits mehrere Mobilfunkverträge, u.a. für die komplette Verwaltungsführung, gekündigt.

 

Hier: Erhöung der Hundesteuer

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

Teil des Haushaltssicherungskonzepts des Jahres 2015 war die Erhöhung der Hundesteuer und eine Verstärkung der Kontrollen um den Bestand an nicht angemeldeten Hunden zu reduzieren.

Dazu haben wir folgende Fragen:

 

  1. Wie viele Hunde wurden im Jahr 2015 kontrolliert?

 

  1. Wieviel nicht angemeldete Hunde konnten festgestellt werden?

 

  1. Welche Einnahmen konnten dadurch generiert werden?

 

  1. War auf Grund der Kontrollen eine erhöhte „freiwillige“ Anmeldung festzustellen?

Hier die Antwort der Verwaltung vom 09.02.2016.

das Rechts- und Ordnungsamt hat in 2015 im Rahmen einer besonders angeordneten Maßnahme im Zeitraum März, April und Mai ein verstärktes  Augenmerk auf alle angetroffenen Hunde gehabt und kontrolliert, ob diese eine Steuermarke tragen.

 

Entsprechend der Hundesteuersatzung der Stadt Erftstadt muss der Hund zum Nachweis der steuerlichen Erfassung die Hundesteuermarke tragen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die geahndet werden kann. Das Nichttragen der Hundesteuermarke könnte zudem ein Indiz dafür darstellen, dass ein Hund steuerlich nicht erfasst ist.

 

Eine vollständige Liste, wieviele Hunde im genannten Zeitraum kontrolliert wurden, habe ich nicht erstellt. Bekannt ist aber, dass in den 3 Monaten insgesamt 75 Hunde ohne Steuermarke angetroffen wurden. In allen Fällen habe ich es in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens bei einer Belehrung belassen und lediglich eine gebührenfreie Verwarnung ausgesprochen. Bis auf wenige Ausnahmen, bei denen sich die Hundeführer/innen weigerten, Personalien anzugeben, wurden alle Hunde, die ohne Steuermarke angetroffen wurden, der Abteilung Steuern und Abgaben in der Kämmerei gemeldet.

Dort wurde dann überprüft, ob die Hunde tatsächlich steuerlich nicht gemeldet sind. Eine Aussage darüber,  wieviel der 75 in Rede stehenden Hunde nicht steuerlich erfasst waren, kann zum jetzigen Zeitpunkt von der Abteilung Steuern und Abgaben nicht mehr getroffen werden. Hierzu muss man sehen, dass die Abteilung Steuern und Abgaben ja nicht nur die Hunde, die seitens des Rechts- und Ordnungsamtes gemeldet wurden, zu bearbeiten hatte, sondern parallel dazu auch das normale Tagesgeschäft weiter lief, in dem es ja auch galt, Hunde zur Hundesteuer zu veranlagen. Insofern vermischten sich hier die Fälle.

 

Alle 75  gemeldeten  Fälle wurden aber kontrolliert und auch  im Nachhinein bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerlich erfasst.  Wie hoch die dadurch generierten Steuereinnahmen sind, kann nicht gesagt werden.

 

Bußgeldeinnahmen aufgrund der fehlenden steuerlichen Veranlagung wurden i.H.v. ca. 500 € generiert.

 

Zu 4.:

 

Es gibt keine Erkenntnisse darüber, dass aufgrund der Kontrollen eine erhöhte freiwillige Anmeldung erfolgte.

 

 

Hier: Unterhaltsvorschuss

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

durch Unterhaltsvorschussleistungen entstehen der Stadt Erftstadt jährlich Kosten in Höhe von 300.000,00 € mit steigender Tendenz.
Da die bisherige Rückholquote mit über 30% vergleichsweise gut ist, sollte noch Optimierungspotential vorhanden sein.

 

Dies könnte zum einem durch eine Erhöhung der Mitarbeiterzahl in diesem Bereich erfolgen, wobei eine Kosten-Nutzen-Analyse anzustellen wäre.
Denkbar wäre auch die Unterhaltsgläubiger verstärkt an externe Stellen (z.B. Rechtsanwälte) zu verweisen. Daraus würden weder der Stadt noch den Unterhaltsgläubigern Kosten entstehen, da letztere nahezu in allen Fällen Anspruch auf kostenlose Beratungshilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe haben dürften.
Ob dies erfolgreich wäre, hängt maßgeblich von den Gründen ab, warum eine Rückholung scheitert.
Ist der Schuldner nicht bekannt oder nachweislich weder kurz- noch mittelfristig finanziell in der Lage die Forderungen auch nicht in Teilen zu begleichen, wäre die Sache juristisch und wirtschaftlich aussichtslos.

 

Anders läge der Fall, wenn die Rückholung an den zeitlichen Kapazitäten der Mitarbeiter scheitern sollte, bzw. die Rückholung nicht mit juristischem Nachdruck verfolgt würde, wobei insbesondere an die Inanspruchnahme anwaltlicher und gerichtlicher Hilfe zu denken wäre.

Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Wie würde sich die Erhöhung der Mitarbeiterzahl, insbesondere durch Einstellung eines Juristen, auf die Rückholquote auswirken?

 

  1. Wurde die Zuhilfenahme externer Kräfte z.B. Rechtsanwälte geprüft, bzw. in Anspruch genommen?
  2. Auf welche Bereiche entfallen die Gründe des Scheiterns bei einer Rückholung beim Unterhaltsschuldner? (z.B.: Fehlenden Kenntnis über den Schuldner; Mangelnde Finanzkraft des Schuldners; Mangelnder Wille des Schuldners zur Zahlung).
  3. In wieviel Fällen wurden Seitens der Unterhaltsvorschusskasse Klage (Antrag) gegen den Schuldner erhoben und in wieviel Prozent der Fälle war die Klage (Antrag) erfolgreich?

 

Hier die Antwort der Verwaltung vom 18.02.2016. Diese deckt sich nicht wirklich mit den persönlichen Erfahrungen…

 

Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Aktuelle Situation:

Zahl der Mitarbeiterrinnen: 2 (jeweils Vollzeit im geh.Dienst)
Rückholquote Stand 31.12.2015: 29,61 %
Summe Ausgaben 2015: 375.832,48 €
Summe Einnahmen 2015: 111.277,96 €

Allgemeines:

Das „Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern allein stehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder –ausfallleistungen“ (Unterhaltsvorschussgesetz – UVG) gibt es bereits seit 1980. Nach seiner Zielsetzung soll es den Schwierigkeiten begegnen, die allein stehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage ist oder wenn er verstorben ist.
Nach dem Gesetz wird ein typisierter Unterhaltsbedarf für Kinder unabhängig von der Höhe des Einkommens des allein erziehenden Elternteils durch eine öffentliche Sozialleistung sichergestellt, die gegenüber der Erfüllung des zivilrechtlichen Unterhaltsanspruchs durch den anderen Elternteil nachrangig ist. Dabei ist das UVG nicht auf die Absicherung des Ausfalls konkret geschuldeter, tatsächlich ausfallender Unterhaltszahlungen beschränkt, sondern tritt mit seiner pauschalierten Leistung ersatzweise auch dort ein, wo der andere Elternteil verstorben, (noch) nicht festgestellt oder auf Dauer nicht oder nur in geringem Maße leistungsfähig ist.

Zu den Fragen 1 – 4 wird wie folgt Stellung genommen:

zu 1. Die beiden Mitarbeiterinnen verfolgen alle Ansprüche in allen Fällen. Es gibt keinen Fall, in dem
die Ansprüche nicht geprüft und ggfs. realisiert werden. In den Fällen, wo eine Heranziehung der übergegangenen Ansprüche gem. § 7 UVG möglich ist, werden alle Instrumente der Unterhaltstitulierung und anschließender Durchsetzung anhand der möglichen Zwangsvollstreckungsinstrumenten konsequent und zeitnah durchgeführt.

Somit würde eine Erhöhung der Zahl der Mitarbeiter im Bereich Unterhaltsvorschuss nur Kosten verursachen. Die jährlichen Kosten eines Mitarbeiters/-rin (geh. Dienst) belaufen sich im Durchschnitt auf durchschnittlich 61.000 €.
Eine Erhöhung der Personalkosten würde die Rückholquote nicht verbessen. Es ist natürlich unbestritten, dass eine Reduzierung der Arbeitsbelastung zu verzeichnen wäre. Mit Einführung des Gesetzes am 01.01.1980 wurden Kostenschätzungen vorgenommen. Bereits damals wurde erklärt, dass „sich durch die Einziehung der Kraft des Gesetzes in Höhe des Vorschusses auf die öffentliche Hand übergehenden Unterhaltsteils die Haushaltsbelastung um etwa ein Fünftel vermindern“ würde. Entsprechende Repräsentativerhebungen haben bestätigt, dass eine Rückholquote von mehr als 20 % kaum zu realisieren sei.
Die letzten Zahlen aus dem Regierungsbezirk Köln stammen aus dem Jahr 2014. Demnach betrug dort die durchschnittliche Rückholquote 18,60 %.
Es darf auch nicht verkannt werden, dass die Rückholquote ständigen Schwankungen unterliegt, auf die die Mitarbeiterinnen keinen Einfluss haben. Zum Beispiel führt jede Erhöhung des Selbstbehaltes (aktuell 1.080,00 €) zu einer Verringerung der Rückholquote.
Eine Rückholquote stets deutlich über dem Durchschnitt der angrenzenden Kommunen ist Beweis für eine in den letzten Jahren optimierte Arbeitsweise und Qualität der Mitarbeiter.
Die Einstellung eines Juristen würde aktuell ebenfalls keine Erhöhung der Rückholquote bedeuten. Dieser müsste natürlich im Bereich Unterhalt bzw. Unterhaltsvorschuss sehr versiert sein. Dieses Fachwissen bringen die derzeitigen Mitarbeiterinnen aber durch ihr Engagement und ihre langjährige Erfahrung auch mit.

zu 2. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht kraft Gesetz (§ 7 UVG) auf das Land NRW – vertreten durch den Bürgermeister der Stadt Erftstadt/ UV-Stelle – über. Dem Land NRW steht in allen Verfahren (Titulierung der Ansprüche, Vollstreckungsmaßnahmen, etc.) Kostenfreiheit zu. Bei einer Aktivlegitimation des Kindes, d.h. Rückübertragung der Ansprüche auf das Kind, das diese insgesamt durch einen Rechtsanwalt geltend machen lässt, muss sich das Land an den Kosten des Verfahrens beteiligen, da nur das Kind Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe hat, nicht das Land. Dies bedeutet, es würden zusätzliche Kosten entstehen. Ferner ist die UV-Stelle bei einer Rückübertragung nicht mehr „Herr des Verfahrens“. Es besteht keine Möglichkeit mehr ggfs. korrigierend einzugreifen. Ggfs. hat dies auch wieder Auswirkung auf die Rückholquote und nicht unbedingt im positiven Sinne.

zu 3. Im Bereich Unterhaltsvorschuss beziehen ca. 80 % der Unterhaltsschuldner Leistungen
nach dem SGB II (Sozialgesetzbuch 2. Buch), oder beziehen Erwerbseinkommen in Niedriglohnsektor. Hier spiegelt sich der große Bereich der Zeitarbeitsfirmen wieder.
Hier ist anzumerken, dass die Leistungen nach dem SGB II nicht pfändbar sind. Hinzu kommt die steigende Anzahl von Privatinsolvenzen. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass die Mitarbeiterinnen der Unterhaltsvorschussstelle der Stadt Erftstadt es teilweise schaffen, auch von diesen Schuldnern rückständige Zahlungen zu bekommen. Dies ist dem Um-stand zu verdanken, dass sie im Rahmen der Netzwerkbildung vertraulich mit den maßgebenden Stellen ( Jobcenter , Sozialamt etc. ) zusammenarbeiten und in der Lage sind, auch bei einigen dieser Schuldnern die Einsicht herbeizuführen, auf freiwilliger Basis geringe Zahlungen zu leisten.
Hier ist anzumerken, dass es teilweise sehr schwierig ist, den Schuldner zu-nächst ausfindig zu machen. Hierzu sind oft aufwendige Recherchen in Form von Anfragen an andere öffentliche Stellen (Sozialversicherungsträger, Einwohnermeldeämter, usw.) von Nöten.

zu 4. Die Stadt Erftstadt wird durch die Unterhaltsvorschusskasse auch in Unterhaltsprozessen
vor Gericht vertreten. In ca. 10 Fällen war die Stadt Erftstadt in den letzten 5 Jahren in streitigen Verfahren. Bisher waren alle Verfahren erfolgreich und konnten durch im Urteil festgelegte Zahlungsvereinbarungen auch zeitnah realisiert werden.
Die Unterhaltsforderungen werden aus Kostengründen zunächst über das gerichtliche Mahnverfahren oder über Anträge auf Festsetzung des Unterhaltes im vereinfachten Verfahren tituliert.
Klagen in diesem Bereich sind eher die Ausnahme, da dies nur in den Streitfällen Sinn macht, wo durch den Schuldner versucht wird tatsächliches Einkommen zu bestreiten.
Über die Anzahl von Anträgen auf gerichtliche Mahnbescheide, Pfändungen, und allen anderen Mitteln zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen werden keine Statistiken geführt.
Die Verwaltung hält derartige Zahlen allerdings auch für wenig aussagekräftig bei der Frage nach Möglichkeiten zur Steigerung der Rückholquote.

Verwaltungserfahrung ist, dass viele Zahlungspflichtige auf Mahnbescheide gar nicht mehr reagieren; so z. B. dann, wenn sie seit Jahren von Arbeitslosengeld II leben, die eidesstattliche Versicherung bereits abgegeben oder Privatinsolvenz angemeldet haben.

 

 

Anfrage tote Fundtiere

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

am 28.12.2015 wurde im Schlosspark Liblar an einem Kinderspielplatz ein toter Fuchs gefunden.
Da das tote Tier an dieser Stelle unter anderem auf Grund der unklaren Todesursache eine akute Gefährdung darstellte, wurde von Bürgern versucht das Ordnungsamt zu erreichen und als das scheitere die Feuerwehr Erftstadt informiert.
Dort erhielten die Bürger die Antwort, dass die Feuerwehr nicht für den Schlosspark Erftstadt zuständig sei, da dieser kein städtisches Gebiet sei. Außerdem habe man vom Ordnungsamt die Information bekommen, „der Natur seinen Lauf zu lassen“ und den Fuchs dort zu belassen wo er sei, obwohl deutlich gemacht wurde, dass Kinder mit dem toten Tier in Berührung kommen könnten und somit akuter Handlungsbedarf bestünde.

Die Bürger kümmerten sich dann zwangsläufig selbst um die Beseitigung des Tieres. Dieser Vorgang ist in nachvollziehbarer Weise mehr als unbefriedigend.

Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Wer ist für die Beseitigung toter Tiere im Stadtgebiet zuständig?

 

  1. Erstreckt sich die Zuständigkeit auch auf den Schlosspark in Liblar?

 

  1. Inwieweit versucht die Stadt Erftstadt bei aufgefundenen toten Haustieren die Besitzer zu ermitteln?

 

 

Die Antwort der Verwaltung vom 18.02.2016:

 

Zu 1.:

 

Tote Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum stellen nach § 14 Ordnungsbehördengesetz (OBG) eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für die Beseitigung toter Haustiere im öffentlichen Verkehrsraum  (der am Häufigsten vorkommende Fall sind tote Katzen) ist der Straßenbaulastträger zuständig. Wird also ein totes Haustier im Bereich eines Feldweges oder einer Gemeindestraße gefunden,  ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt für die Beseitigung zuständig und trägt auch die Kosten, die durch die Beseitigung und Verwertung bei der Tierkörperverwertungsanstalt entstehen. Der Eigenbetrieb Straßen beseitigt auch die Tierkadaver von toten Haustieren innerhalb bebauter Ortslage, wenn diese auf einer Land-, Kreis- , oder Bundesstraße gefunden werden.

 

Geht es um die Beseitigung von toten Wildtieren im öffentlichen Verkehrsraum (Wildschwein, Kaninchen, Fuchs etc.) ist der jeweilige Jagdausübungsberechtigte zu informieren. Innerhalb bebauter Ortslage tot aufgefundene Tiere werden dabei nicht vom Jagdausübungsberechtigten beseitigt, weil sich deren Jagdausübung nicht auf Ortschaften bezieht. In diesen Fällen beseitigt auch hier der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt  die  toten Wildtiere –  auch dann, wenn es sich um  eine Land-, Kreis-, oder Bundesstraße handelt.

 

Wird ein totes Tier (Haus- oder Wildtier) auf privaten Flächen gefunden stellt auch dies unter Umständen eine Gefahr dar, die es zu beseitigen gilt. Für den Fall, dass eine Gefahr erkannt würde, wird  der/die jeweilige Grundstückseigentümer/in,  in dessen Einwirkungsbereich das tote Tier aufgefunden wird, aufgefordert, die Gefahr zu beseitigen. Die Kosten trägt der/die Grundstückseigentümer/in. .

 

Zu 2.:

 

 

Die Pflicht zur Beseitigung toter Tiere (Haustiere oder Wildtiere) aus dem Schlosspark Liblar obliegt dem Eigentümer bzw. dem Unterhaltspflichtigen. Dies ist der Eigenbetrieb Straßen der Stadt Erftstadt. Im vorliegenden Fall war die Verwaltung zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen. Die Aufgaben der Ordnungsbehörde waren in dieser Zeit auf die Feuerwehr übertragen.

 

Zu 3.:

 

Bei tot aufgefundenen Haustieren wird ermittelt, ob diese gechipt und bei dem Haustierzentralregister TASSO  erfasst sind, so dass Rückschlüsse auf einen Besitzer erfolgen können.

Anfrage zur Einwohnerentwicklung

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

 

die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt wird mit Stand vom 30.11.2015 laut Homepage der Stadt Erftstadt mit 52.248 Einwohnern angegeben.

Laut der Erhebung des Zensus mit Stand vom Mai 2011, wird die Einwohnerzahl der Stadt Erftstadt mit 49.172 Einwohnern angegeben.

Für die Stadt ist es von besonderer Bedeutung eine Bevölkerungszahl über 50.000 Einwohner aufzuweisen, wovon unter anderem die Größe des nächsten Stadtrates abhängt.

Diesbezüglich habe ich folgende Fragen:

 

  1. Wie stellt sich die prognostizierte Einwohnerentwicklung der Stadt Erftstadt für die Jahre 2016-2020 dar?

 

  1. Wann ist der Stichtag für die Festlegung der zu wählenden Größe des Stadtrates für die Kommunalwahl 2020?

 

  1. Welche festgestellte Einwohnerzahl ist maßgeblich? Die der Stadt Erftstadt oder eine von Dritter Seite (z.B. Zensus) festgestellte Einwohnerzahl?

 

  1. Inwieweit erhöhen in Erftstadt untergebrachte Flüchtlinge die Einwohnerzahl der Stadt?