Anfrage zum Betrieb des Einzelhandels der RaiBA in Gymnich

Ratsanfrage zum Bestandsbetrieb der Raiffeisenbank Gymnich e.G. (RaiBa) am Standort Kehlerweg
Sehr geehrter Herr Erner,
nach Information der Freien Wählern ist der Einzelhandelsbetrieb der RaiBa am Kehlerweg nicht genehmigt. Eine Genehmigung wurde niemals beantragt und wird seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde der Stadtverwaltung als nicht genehmigungsfähig erachtet. Aktuell macht dieser Einzelhandelsbetrieb einen wesentlichen Teil des Gesamtbetriebes am Standort Kehlerweg aus und verursacht erheblichen Quell- und Zielverkehr. Die Stadtverwaltung hat gegenüber dem Stadtplanungsausschuss und im Rat mit Nachdruck auf den vorrangigen Bestandsschutz des aktuellen Betriebs hingewiesen obwohl der Stadtverwaltung zu diesem Zeitpunkt nachweislich bekannt war, dass Teile der Anlagen sowie der Einzelhandelsbetrieb insgesamt nicht genehmigt waren und sind.
Daraus ergeben sich folgende Frage:
1. Ist der Einzelhandelsbetrieb der RaiBa genehmigt?
Wenn der Einzelhandelsbetrieb nicht genehmigt sein sollte, dann bitte ich Sie nachfolgend noch die weiteren Fragen zu beantworten:
2. Seit wann wird bzw. wurde der Einzelhandelsbetrieb der RaiBa genehmigungslos betrieben?
3. Wie ist es zu rechtfertigen, dass nach der Kenntnis der zuständigen Behörden über den Betrieb des nicht genehmigten und nicht genehmigungsfähigen Einzelhandels dieser nicht untersagt, sondern sanktionslos geduldet wurde und wird?
4. Ist es zutreffend, dass den zuständigen Behörden der Stadtverwaltung darüber hinaus bekannt ist, dass bis heute Baugenehmigungen für bauliche Anlagen und deren Nutzung auf dem Betriebsgelände der sog. Bestandsanlage nicht vorliegen?
5. Welche Bußgelder wurden wann und in welcher Höhe gegen die RaiBa Gymnich wegen Errichtung und Betriebs von Anlagen ohne Genehmigung verhängt?
6. Mit welcher Begründung geht die Stadtverwaltung von einem Bestandsschutz für den nicht genehmigten Einzelhandelsbetrieb und nicht genehmigte Anlagen aus?

 

Die Antwort der Verwaltung:

Ihre Anfrage darf ich wie folgt beantworten:
Zu 1.) Der Einzelhandel auf dem Gebiet der RaiBa Gymnich ist derzeit nicht genehmigt.
Zu 2) Es ist heute nicht mehr nachvollziehbar seit wann im Bereich der RaiBa Gymnich auf deren Gelände ein Einzelhandel betrieben wurde. Die erste Genehmigung für ein Silo stammt aus dem Jahre 1963, Waage und Bürogebäude aus 1980. Danach dürfte sich der Einzelhandel mit Verkauf an Endkunden schleichend entwickelt haben. War es zunächst ein kleiner Sack Getreide als Vo-gelfutter nebenbei und ohne einen eigenen Geschäftszweig so hat es sich über Jahre langsam aber stetig wachsend zu dem aktuellen Ausmaß entwickelt. Dies wurde erstmalig offiziell im Rah-men der Vorermittlungen zur Aufstellung des Bebauungsplanes im Oktober 2012 festgestellt. Auf diesen Zeitpunkt bezog sich auch die Aussage, dass der Einzelhandel an diesem Standort nicht genehmigungsfähig sei!
Zu 3.) Nach Einleitung eines ordnungsbehördlichen Verfahrens wurde Ende 2013, nachdem klar war, dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden würde, entschieden, über das weitere Vorgehen bezüglich der Zulässigkeit und Einleitung möglicher ordnungsbehördlicher Maßnahmen (Nut-zungsuntersagung etc.) erst zu befinden, wenn der Bebauungsplan rechtskräftig wäre. Dies ins-besondere vor dem Hintergrund, dass es nicht sinnvoll gewesen wäre, eine Nutzung (in einem lange andauernden Verfahren) zu untersagen und sie dann möglicher Weise nach Rechtskraft des Bebauungsplanes wieder zulassen zu müssen, da klar war, dass der Einzelhandel durch den Be-bauungsplan legalisiert werden sollte.
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Zu 4.) Nein.
Zu 5.) Zu Bußgeldern und deren Höhe wird grundsätzlich (zumindest im Rahmen einer Anfrage) keine Angabe gemacht. Es kann aber festgestellt werden, dass bezüglich der Einzelhandelsnut-zung kein Bußgeldverfahren eingeleitet wurde, da die ursprüngliche Aufnahme der Nutzung so weit in der Vergangenheit lag, dass Verjährung eingetreten gewesen wäre.
Zu 6) Bei der Warenabteilung handelt es sich um einen landwirtschaftlichen Bezugs- und Absatz-handel. Die Hauptumschlagmenge ist Getreide. Der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 164, E.-Gymnich, Kehler Weg Erweiterung Getreidelager RaiBa sieht die Festsetzung eines Sondergebie-tes mit der entsprechenden Zweckbestimmung: „Fachbetrieb für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ vor. Es handelt sich somit um einen Handelsbetrieb mit einem speziellen Warenangebot mit ent-sprechendem Platzbedarf. Das gehandelte und im Bebauungsplan festgesetzte Handelssortiment ist nicht zentrenrelevant,
– da nahversorgungsrelevante Sortiment nicht gehandelt werden bzw. nicht zugelassen sind und
– einzelne betroffene zentrenrelevante und nicht-zentrenrelevante Sortimente nur sehr untergeord-net angeboten werden bzw. zulässig sind.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch den Betrieb der bestehenden Handelsfunktion am westlichen Siedlungsrand von Erftstadt-Gymnich ist daher nicht gegeben, zumal der Fachbe-trieb „Warenabteilung“ lagekonform mit seinem Sortiment insgesamt auf die Bedarfe der regiona-len landwirtschaftlichen Betriebe ausgerichtet ist.
Abschließend sei angemerkt, dass die Bauaufsichtsbehörde davon ausgegangen war, dass im Bauantrag für den Neubau (nach Rechtskraft des Bebauungsplanes) auch die Einzelhandelsnut-zung enthalten gewesen sei und mit der Baugenehmigung legalisiert worden wäre. Dies ist bei genauer Durchsicht jedoch nicht der Fall. Das Bauordnungsamt hat daher die RaiBa Gymnich auf-gefordert, unverzüglich entsprechende Bauvorlagen einzureichen. Dies wurde zugesagt. Damit dürfte noch in diesem Jahr mit einer Legalisierung der Einzelhandelsnutzung zu rechnen sein.

Mehr Mülleimer für die Ville

Antrag bezüglich Bereitstellung von Mülleimern im Naherholungsgebiet Ville und am Liblarer See

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der  Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgenden Punkt in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  1. Die Verwaltung stellt dar, ob und wo im Naherholungsgebiet Ville und im Bereich des Liblarer Sees Mülleimer zur Verfügung stehen und wer für deren Aufstellung und Leerung verantwortlich ist.
  2. Die Verwaltung setzt sich dafür ein, dass an allen Zugängen zum Naherholungsgebiet Ville, sowie an stark frequentierten Bereichen die Ville Seen und insbesondere des Liblarer Sees Mülleimer aufgestellt und regelmäßig geleert werden.
  3. Die Verwaltung bemüht sich Sponsoren für Aufstellung und Leerung der Mülleimer zu finden.

Begründung

Das Naherholungsgebiet Ville und insbesondere der Liblarer See sind ein wichtiger Standortvorteil für die Stadt Erftstadt.
Gerade auch nach Fertigstellung des Bahnhofes dürfte mit einem erhöhten Aufkommen auch an auswärtigen Besuchern gerechnet werden.
Der Bereich des Naherholungsgebietes Ville macht gerade im Bereich der Zugänge, des Liblarer Sees und an anderen stark frequentierten Stellen auf Grund von Verunreinigungen durch Müll einen sehr ungepflegten und unattraktiven Eindruck.
Hierbei handelt es sich nicht um Müll den die Besucher der Ville entsorgt haben. Insbesondere sind hier leere Getränkeflaschen zu nennen.
Ein Grund dafür, dass Müll in der Natur entsorgt wird ist, dass in der Ville bis auf an dem Zugang am Donatusparkplatz und im Bereich des Segelvereins keine Mülleimer vorhanden sind.

Um das Erscheinungsbild zu verbessern und um die Natur zu schützen, sollte es daher im Interesse der Stadt Erftstadt liegen, dass in dem Bereich der Ville, welcher räumlich der Stadt Erftstadt zuzuordnen ist, eine ausreichende Anzahl an Mülleimern vorhanden ist.

Gerade im Bereich des Liblarer Sees, wo zu allen Tageszeiten Jugendliche feiern und sich aufhalten, sollten am Rundweg in einem Abstand von ca. einem Kilometer Mülleimer vorhanden sein.

Für die Aufstellung der Mülleimer und deren Leerung wäre an ein Sponsoring durch ortsansässige Unternehmen und Vereine zu denken.
Es würde nichts dagegensprechen, dass dann an den Mülleimern durch eine Plakette für den Verein bzw. das Unternehmen geworben wird.

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