Anfrage zu veränderten Haushaltszahlen 2016

Anfrage zu veränderten Zahlen für den Haushalt 2016

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

in der Ratssitzung am 27.04.2016 haben einige Fraktionen dem Haushalt unter anderem mit der Begründung nicht zugestimmt, dass man diesem wenn überhaupt erst in der Ratssitzung am 28.06.2016 zustimmen wolle, da nach Auffassung dieser Fraktionen erst dann zuverlässige Zahlen vorliegen würden.
Dazu habe ich folgende Fragen:

 

  1. Welche wesentlichen Veränderungen und Erkenntnisse haben sich im Hinblick auf den Haushalt 2016 zwischen dem 27.04.2016 und dem 28.06.2016 ergeben.

 

  1. Welche Nachteile hätten sich für die Stadt Erftstadt ergeben, wenn der Haushalt erst am 28.06.2016 verabschiedet worden wäre.

Antwort der Verwaltung vom 04.07.2016

 

der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs der Stadt Erftstadt, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Die Haushalts-grundsätze sind auf einen Haushaltsplan anzuwenden. Der Grundsatz der Wahrheit erfordert eine möglichst genaue Berechnung und Schätzung auf Grundlage verlässlicher Daten, insbesondere bei den Haushaltseinnahmen. Schätzungen der Konjunktur und Steuerschätzungen bilden die Hauptquellen der Haushaltspläne. Ein Haushaltsplan erzeugt für die in ihm veranschlagten Ein-nahmen lediglich deklaratorische Wirkungen, weil als Erhebungsnorm außerbudgetäre Rechts-normen herangezogen werden müssen (insbesondere Steuergesetze oder Verträge). Ein Haus-haltsplan steht am Anfang der Haushaltsführung. Er muss durch Satzung verabschiedet werden und erlangt erst dann als genehmigter Haushalt Rechtskraft. Dieser Verfahrensablauf vom Haus-haltsplan über das Haushaltsgesetz bis hin zum endgültigen öffentlichen Haushalt ist gesetzlich festgelegt. Der Haushalt als Anlage der verabschiedeten Haushaltssatzung bildet für die betroffe-nen haushaltsführenden Stellen eine Ermächtigung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen ein-zugehen wie sie im Haushalt vorgesehen sind. Die Ausgaben haben damit konstitutiven Charakter.
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Zu Ihrer Frage 1:
– Im Bereich Asyl bekommen wir eine höhere Pauschale (rd 400.000 Euro).
– Die Wohnungsmarktanalyse führt zu höheren Kosten (rd. 7.000 Euro).
– Für die Jahre 2017 ff. müssen wir mit höheren Kosten im Bereich der Kindergärten rechnen (Kosten
noch unklar).
– Die Gewerbesteuer liegt aktuell hinter den Erwartungen. Definitiv kann dies erst erfahrungsgemäß
im September/Oktober bestätigt werden.
Zu Ihrer Frage 2:
– Hier verweise ich auf die Vorlage A52 / 2016.
Gerne können wir weitere Fragen in einem persönlichen Gespräch klären.
In Vertretung
(Knips)

Antrag zu Mülltonnen im Stadtgebiet

Regelung zum Abfuhrtag von Mülltonnen

 

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

im Namen der Fraktion Freie Wählergemeinschaft beantrage ich folgende Punkte in die Tagesordnung der zuständigen Ausschüsse aufzunehmen:

  1. Es wird eine Regelung getroffen, nach welcher Mülltonnen und Abfallsäcke im Stadtgebiet frühestens ab 19 Uhr am Abend vor der Leerung der jeweiligen Tonne herausgestellt werden dürfen und wonach die Tonnen nach der Leerung unverzüglich wieder zu entfernen sind.
  2. Bei einem Verstoß gegen die oben genannte Regelung kann nach einer Übergangszeit ein Bußgeld verhängt werden.

Begründung

Im Abfallkalender der Stadt Erftstadt für das Jahr 2016 heißt es wörtlich:

„Die Tonnen, Container, kommunalen Abfallsäcke, gelben Säcke und Papierbündel sind bis 6.00 Uhr am Abfuhrtag an der Grundstücksgrenze bzw. an den für den Schwerlastverkehr zugelassenen Straßen bereitzustellen. Dabei ist zu beachten, dass die Behälter keine unnötige Behinderung darstellen.  Die Tonnen sind von den Nutzern daher unverzüglich nach der Leerung auf das Grundstück zurückzustellen.“

Nimmt man obige Regelung wörtlich, dürfen Mülltonnen und Abfallsäcke erst an dem Tag der Leerung bis 6 Uhr herausgestellt werden.
Der Zeitraum von 00:00 Uhr bis 06:00 Uhr ist unpraktikabel und für die Bürgerinnen und Bürger unzumutbar.

Wie auch in anderen Städten und Gemeinden sollte daher eine verpflichtende Regelung getroffen werden, wonach die Mülltonnen und Abfallsäcke ab 19 Uhr des vorangegangenen Tages herausgestellt werden dürfen und nach der Leerung unverzüglich wieder zurückgestellt werden müssen.

 

 

Da in vielen Stadtbezirken alle zwei Wochen montags die braune Tonne, Dienstags die graue Tonne und Mittwochs die gelbe Tonne geleert wird, führt dies dazu, das direkt nach der Leerung, die Tonne des Folgetages herausgestellt wird, was dazu führt, das von Sonntag bis Mittwoch immer eine Tonne an der Straße steht.
Dadurch sind zum einem Behinderungen für Personen im Rollstuhl oder mit Rollator als auch für Personen mit Kinderwagen verbunden, welche dann auf die Straße ausweichen müssen, zum anderen führt die lange Standzeit des Mülls dazu, dass dieser sich durch Sturm oder auch Vandalismus verteilt, was zu einer Verschmutzung führt.

Die Standzeit der Mülltonnen und Abfallsäcke sollte daher auf ein Minimum beschränkt werden.

Die Änderungen sind entsprechend gegenüber der Bürgerschaft bekannt zu gebe und nach einer Übergangszeit bei Verstößen auch mit einem Bußgeld zu belegen, um der Änderung Nachdruck zu verleihen.